Leichte Reduzierung zweier Osnabrück-Strafen

Das Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat zwei zuvor vom DFB-Sportgericht verhängte Geldstrafen gegen den VfL Osnabrück im schriftlichen Verfahren leicht reduziert. Darüber hinaus wurden die Berufungen des Zweitliga-Absteigers aber als unbegründet zurückgewiesen.

Im Rahmen der Protest-Aktionen gegen einen möglichen DFL-Investor warfen Osnabrücker Anhänger in der 13. und der 27. Minute des Zweitligaspiels gegen Hansa Rostock am 11. Februar 2024 diverse Gegenstände, insbesondere Tennisbälle, auf den Rasen. Daraufhin musste die Partie für insgesamt acht Minuten unterbrochen werden. Dafür gab es vom DFB-Sportgericht am 10. Mai 2024 eine Geldstrafe von 10.000 Euro mit einem sogenannten Drittel-Nachlass von 3300 Euro für sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen, die nun vom DFB-Bundesgericht auf 7000 Euro mit einem Drittel-Nachlass von 2300 Euro reduziert wurde.  

Des Weiteren warfen Osnabrücker Zuschauer in der 1. und 4. Minute des Zweitligaspiels bei der SV Elversberg am 18. Februar 2024 ebenfalls diverse Gegenstände, insbesondere Tennisbälle, auf den Rasen. Aus diesem Grund musste die Partie für insgesamt vier Minuten unterbrochen werden. Hierfür gab es vom Sportgericht am 10. Mai 2024 eine Geldstrafe von 5000 Euro mit einem Drittel-Nachlass von 1600 Euro, die jetzt vom Bundesgericht auf 4000 Euro mit einem Drittel-Nachlass von 1300 Euro herabgesetzt wurde.

Achim Späth, der Vorsitzende des DFB-Bundesgerichts, sagt zu den Urteilen: "Kern der beiden Entscheidungen war eine verfassungsrechtliche Prüfung, ob das Werfen von Gegenständen von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt ist. Dies ist nicht der Fall. Das Werfen von Gegenständen bleibt daher auch weiterhin verboten und wird als unsportliches Verhalten sanktioniert. Die konkrete Strafe ist im Einzelfall zu ermitteln." 

Über eine weitere Berufung Osnabrücks gegen eine Entscheidung des DFB-Sportgerichts bezüglich des Zweitligaspiels beim 1. FC Nürnberg am 3. Februar 2024 entscheidet das DFB-Bundesgericht zu einem späteren Zeitpunkt.

[mm]

Das Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat zwei zuvor vom DFB-Sportgericht verhängte Geldstrafen gegen den VfL Osnabrück im schriftlichen Verfahren leicht reduziert. Darüber hinaus wurden die Berufungen des Zweitliga-Absteigers aber als unbegründet zurückgewiesen.

Im Rahmen der Protest-Aktionen gegen einen möglichen DFL-Investor warfen Osnabrücker Anhänger in der 13. und der 27. Minute des Zweitligaspiels gegen Hansa Rostock am 11. Februar 2024 diverse Gegenstände, insbesondere Tennisbälle, auf den Rasen. Daraufhin musste die Partie für insgesamt acht Minuten unterbrochen werden. Dafür gab es vom DFB-Sportgericht am 10. Mai 2024 eine Geldstrafe von 10.000 Euro mit einem sogenannten Drittel-Nachlass von 3300 Euro für sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen, die nun vom DFB-Bundesgericht auf 7000 Euro mit einem Drittel-Nachlass von 2300 Euro reduziert wurde.  

Des Weiteren warfen Osnabrücker Zuschauer in der 1. und 4. Minute des Zweitligaspiels bei der SV Elversberg am 18. Februar 2024 ebenfalls diverse Gegenstände, insbesondere Tennisbälle, auf den Rasen. Aus diesem Grund musste die Partie für insgesamt vier Minuten unterbrochen werden. Hierfür gab es vom Sportgericht am 10. Mai 2024 eine Geldstrafe von 5000 Euro mit einem Drittel-Nachlass von 1600 Euro, die jetzt vom Bundesgericht auf 4000 Euro mit einem Drittel-Nachlass von 1300 Euro herabgesetzt wurde.

Achim Späth, der Vorsitzende des DFB-Bundesgerichts, sagt zu den Urteilen: "Kern der beiden Entscheidungen war eine verfassungsrechtliche Prüfung, ob das Werfen von Gegenständen von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt ist. Dies ist nicht der Fall. Das Werfen von Gegenständen bleibt daher auch weiterhin verboten und wird als unsportliches Verhalten sanktioniert. Die konkrete Strafe ist im Einzelfall zu ermitteln." 

Über eine weitere Berufung Osnabrücks gegen eine Entscheidung des DFB-Sportgerichts bezüglich des Zweitligaspiels beim 1. FC Nürnberg am 3. Februar 2024 entscheidet das DFB-Bundesgericht zu einem späteren Zeitpunkt.

###more###