Sportgerichtsbarkeit

Die Sportgerichtsbarkeit im DFB ist die Streitentscheidung innerhalb des Verbandes gegenüber seinen Mitgliedern auf der Grundlage der Regelwerke des DFB. Organe der Sportgerichtsbarkeit des DFB sind der Kontrollausschuss als Anklage-Behörde, das DFB-Sportgericht als Ausgangsinstanz und das DFB-Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz. 

Innerhalb der Sportgerichtsbarkeit des DFB können die Mitglieder des DFB belangt werden, wenn sie gegen die verbandseigenen Regelwerke verstoßen haben. 

Der DFB lässt jedes Jahr eine Summe, die mindestens der Höhe der angefallenen Geldstrafen entspricht, fußballnahen Stiftungen zukommen. Diese Stiftungen unterstützen soziale Projekte. Über die genaue Verteilung der Spenden berät das DFB-Präsidium gemeinhin in der letzten Sitzung des jeweiligen Kalenderjahres.

  1. Aufgabe des DFB-Kontrollausschusses ist es, die Einhaltung der Satzung, der Ordnungen und anderer Rechtsvorschriften des DFB zu überwachen und bei Verstößen Anklage zu erheben (§50 DFB-Satzung). Der Kontrollausschuss kann u.a. Unsportlichkeiten verfolgen, die im Zusammenhang mit Bundesspielen begangen wurden. In geeigneten Fällen kann der DFB-Kontrollausschuss mit Zustimmung des Sportgerichtes das Verfahren einstellen, ggf. unter Bedingungen, Auflagen oder einem Hinweis, dass das festgestellte Verhalten verboten ist und im Wiederholungsfall eine Anklage erfolgen kann. Er besteht aus zwölf Personen, die nach einem Geschäftsverteilungsplan für die verschiedenen DFB-Spielklassen zuständig sind.

    Die Einzelheiten sind in der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB geregelt.

    Die Richtlinie für die Arbeit des DFB-Kontrollausschusses ist hier zu finden.

  2. Das DFB-Sportgericht ist als 1. Instanz zuständig für alle Verstöße von Vereinen, Spieler*innen, Trainer*innen, Funktionär*innen sowie Schiedsrichter*innen gegen Rechtsvorschriften des DFB und der DFL im Zusammenhang mit Bundesspielen. Daneben bestehen weitere Zuständigkeiten, etwa für Einsprüche gegen die Spielwertung von Bundesspielen oder für finanzielle Streitigkeiten aus Anlass der Durchführung von Bundesspielen.

    Das Sportgericht besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und 35 Beisitzern. Die Mitglieder des Sportgerichts sind unabhängig und nur dem geschriebenen und ungeschriebenen Recht des Sports sowie ihrem Gewissen unterworfen.

    Das Gros der Verfahren vor dem DFB-Sportgericht läuft im schriftlichen Verfahren. Die häufigsten sportgerichtlichen Verfahren resultieren aus Feldverweisen (Roten Karten). Mündliche Verhandlungen erfolgen immer dann, wenn gegen ein Urteil des Einzelrichters mündliche Verhandlung beantragt wird oder wenn der Einzelrichter von Amts wegen in Fällen grundsätzlicher Bedeutung eine mündliche Verhandlung anordnet. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem DFB-Sportgericht, entscheidet nicht mehr allein der Einzelrichter, sondern ein Gremium in einer Besetzung mit drei Sportrichtern. 

    Gegen eine Entscheidung des DFB-Sportgerichts ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des angefochtenen Urteils Berufung zum DFB-Bundesgericht möglich, das verbandsintern abschließend über ein Sportgerichtsverfahren entscheidet. Unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen werden die Urteile des DFB-Sportgerichts in diesem Bereich veröffentlicht.

    Die Einzelheiten sind in der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB-geregelt.

  3. Das Bundesgericht ist hauptsächlich zuständig als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen des Sportgerichts. Das DFB-Bundesgericht besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie 34 Beisitzern. Das DFB-Bundesgericht entscheidet grundsätzlich in einer Besetzung mit drei, in Fällen grundsätzlicher Bedeutung mit fünf Sportrichtern. Unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen werden die Urteile des DFB-Bundesgerichts in diesem Bereich veröffentlicht.

    Die Einzelheiten sind in der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB-geregelt.

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