DFB-Bundesgericht
Zuständigkeit
Das Bundesgericht ist hauptsächlich zuständig als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen des Sportgerichts. Rechtsmittelinstanz ist das DFB-Bundesgericht auch gegen Entscheidungen der obersten Rechtsorgane der Mitgliedsverbände, soweit bei einer für nachprüfbar erklärten Entscheidung die Verletzung von DFB-Recht behauptet wird oder wenn eine Entscheidung ein diskriminierendes bzw. menschenverachtendes Verhalten zum Gegenstand hatte.
In erster und letzter Instanz ist das Bundesgericht zuständig für Entscheidungen über einen Sachverhalt, der ihm erst in einem vor dem Bundesgericht anhängigen Verfahren bekannt geworden ist und mit diesem Verfahren im Zusammenhang steht. In erster und letzter Instanz ist das Bundesgericht zudem zuständig für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines Verwaltungsorgans des DFB (sog. Verwaltungsbeschwerdeverfahren) sowie für Entscheidungen über die Zuständigkeit eines DFB-Organs in Zweifelsfällen.
Nach dem Rücktritt des langjährigen Vorsitzenden Achim Späth am 1. Oktober 2024 hat sein Stellvertreter Oskar Riedmeyer bis zur Berufung eines Nachfolgers die leitenden Aufgaben übernommen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom DFB-Bundestag gewählt. Des Weiteren gibt es Beisitzer für die verschiedenen Bereiche, in denen das Bundesgericht zuständig ist. Die DFB-, DFL- und Ethik-Beisitzer werden hierbei ebenfalls vom DFB-Bundestag gewählt. Die übrigen Beisitzer werden vom DFB-Präsidium berufen. Gemäß § 3 Nr. 2 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung sind die Mitglieder des Bundesgerichts unabhängig und nur dem geschriebenen und ungeschriebenen Recht des Sports sowie ihrem Gewissen unterworfen.
Mitglieder/Qualifikation
Das DFB-Bundesgericht besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie 34 Beisitzern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie die DFB-Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Mitglieder sind:
Oskar Riedmeyer (München, Vorsitzender des Bundesgerichts), Arno Heger (March, DFB-Beisitzer, Süddeutscher Fußball-Verband), Prof. Dr. Jan F. Orth (Köln, DFB-Beisitzer, Westdeutscher Fußballverband), Dr. Kostja von Keitz (Berlin, stellvertretender Vorsitzender, Nordostdeutscher Fußballverband), Dr. Matthias Weidemann (DFB-Beisitzer, Fußball-Regional-Verband Südwest), Marc-Aurel Schaa (Bad Oldesloe, DFB-Beisitzer, Norddeutscher Fußball-Verband), Dr. Reinhold Brandt (DFB-Beisitzer, Süddeutscher Fußball-Verband), Dr. Robin Steden (DFL-Beisitzer), Thomas Herrich (DFL-Beisitzer), Dr. Tim Schumacher (Wolfsburg, DFL-Beisitzer), Carsten Ramelow (DFL-Beisitzer), Andreas Luthe (Berlin, DFL-Beisitzer), Ralf Hauptmann (Dresden, DFL-Beisitzer), Claudia Brillmann (Ethik-Beisitzerin), Kai Gräber (München, Ethik-Beisitzer), Dr. Simone Kreß (Köln, Ethik-Beisitzerin), Prof. Dr. jur. Franz Mayer (Berlin, Ethik-Beisitzer), Andreas Neff (Ethik-Beisitzer), Friedrich Reisinger (München, Beisitzer für die 3. Liga), Nils Wille (Beisitzer für die 3. Liga), Andreas Dietzel (Beisitzer für die 3. Liga), Beate Krämer (Beisitzerin für Frauenfußball) Ariane Krause (Leitershofen, Beisitzerin für Frauenfußball), Gerd Schugard (Dipperz, Beisitzer Schiedsrichter), Bodo Brandt-Chollé (Berlin, Beisitzer Schiedsrichter), Oliver Topp (Beisitzer Schiedsrichter), Jürg Ehrt (Jugend-Beisitzer, Nordostdeutscher Fußball-Verband), Andreas Kupper (Berlin, Jugend-Beisitzer, Berliner Fußball-Verband), Harald Ollech (Lippstadt, Jugend-Beisitzer, Westdeutscher Fußballverband), Florian Müller-Metge (Jugend-Beisitzer, Süddeutscher Fußballverband), Carsten Chrubassik (Hamburg, Jugend-Beisitzer, Norddeutscher Fußball-Verband), Michael Henke (Büren, Fußball-Lehrer-Beisitzer), Dirk Reimöller (Fußball-Lehrer-Beisitzer), Steffen Winter (Fußball-Lehrer-Beisitzer), Wilfried Zander (Fußball-Lehrer-Beisitzer).
Verfahren
Das DFB-Bundesgericht entscheidet grundsätzlich in einer Besetzung mit drei, in Fällen grundsätzlicher Bedeutung mit fünf Sportrichtern. Wenn lediglich der vom Urteil des DFB-Sportgerichts Betroffene Berufung einlegt, gilt gemäß § 28 DFB-RVO vor dem Bundesgericht das Verbot der reformatio in peius. Entscheidungen können in diesen Fällen nicht zum Nachteil der die Berufung einlegenden Partei abgeändert werden.