Weiterführende Hinweise

Als zusätzliches Angebot, über die Broschüre hinaus, haben der Deutsche Fußball-Bund und die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration weiterführende rechtliche Hinweise für Sie erarbeitet.

1. In den meisten Fragen des Fußballs und des organisierten Vereinsfußballs in Deutschland macht es keinerlei Unterschied, ob ein Minderjähriger „Ausländer“ ist oder nicht. Rechtlich ist jemand „Ausländer“, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Als „Ausländer“ im Rechtssinne gelten z.B. auch Unionsbürger, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, Asylbewerber oder Staatenlose.

2. Fußballvereine sollten bei Ausländern grundsätzlich die Angaben in den Aufenthaltstiteln, der Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens oder in anderen Bescheinigungen der Behörden zur Grundlage ihres Handelns machen. Für Vereine besteht kein Grund, behördliche Dokumente in Zweifel zu ziehen oder die dortigen Angaben gar selbst zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn in den Dokumenten oder Bescheinigungen vermerkt sein sollte, dass die dort festgehaltenen Daten auf eigene Angaben des Inhabers zurückgehen.

3. Oft entstehen Fragen zu den Aufenthaltstiteln oder Bescheinigungen von Asylbewerbern bzw. Schutzsuchenden, Asylberechtigten, international Schutzberechtigten und anderen Ausländern mit humanitären Aufenthaltstiteln. Hierzu einige kurze Anmerkungen:

  • Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen unbefristeten Aufenthaltstiteln (Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) einerseits und befristeten Aufenthaltstiteln (Aufenthaltserlaubnisse zu unterschiedlichen Zwecken, z.B.: Familiennachzug, Erwerbstätigkeit oder aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen) andererseits.

    Grundsätzlich gilt: Eine Aufenthaltserlaubnis mit einer von Anfang an nur kurzen Gültigkeitsdauer oder eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer alsbald abläuft, sagt nichts über das Recht ihres Inhabers aus, weiter im Bundesgebiet zu verbleiben. Das Aufenthaltsgesetz regelt vielmehr, dass für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die gleichen Regelungen gelten wie für die Erteilung. D.h. wenn die Gründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis weiterhin vorliegen, wird sie in der Regel verlängert (§ 8 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Darüber hinaus können vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis neue Entwicklungen eintreten, die die Verlängerung oder die Erteilung ggf. einer anderen Aufenthaltserlaubnis zur Folge haben.

  • Eine Aufenthaltsgestattung vermittelt einen rechtmäßigen Aufenthalt und wird Personen erteilt, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag oder einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist.

  • Eine Duldung ist zwar kein Aufenthaltstitel und vermittelt keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Sie zeigt aber an, dass die Ausländerbehörde den Inhaber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen jedenfalls aktuell nicht abschieben darf oder nicht abschieben kann und dass der Ausländerbehörde der Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet bekannt ist. Auch die Duldung steht einer Mitgliedschaft in einem Verein nicht entgegen.

Aus der Praxis der Vereine werden darüber hinaus immer wieder Fragen zu den folgenden Einzelbereichen gestellt:

1. Ausländer mit den oben aufgezählten Aufenthaltstiteln, mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung sind grundsätzlich krankenversichert oder haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung. Dies ergibt sich bei bedürftigen Ausländern, also bei Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder durch ihre Arbeit kein ausreichendes Einkommen erzielen, aus den Regelungen des SGB II, des SGB XII oder des Asylbewerberleistungsgesetzes. Unterschiede beim Umfang der gewährten Leistungen bei Krankheit können in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts auch im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes bei Notfallsituationen nicht entstehen. Bei Leistungen, die die Folgen einer Erkrankung lindern (Rehabilitationsmaßnahmen, Krankengymnastik u.ä.), sind für Ausländer, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts Leistungseinschränkungen möglich.

2. Auch für Minderjährige, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen (insbesondere Asylbewerber und Geduldete), werden die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des SGB XII gesondert berücksichtigt. Sie haben also Anspruch auf Leistungen aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket.

3. Bei minderjährigen Asylbewerbern, minderjährigen Geduldeten oder minderjährigen international Schutzberechtigten, deren Eltern sich nicht im Bundesgebiet aufhalten und deshalb ihre Sorgerechte und -pflichten aus tatsächlichen Gründen nicht ausüben können, kann das Familiengericht feststellen, dass die elterliche Sorge ruht. Dann erhalten diese Kinder und Jugendlichen einen Vormund. Die Vormundschaft wird ebenfalls durch das Familiengericht angeordnet (vgl. § 1773 und § 1774 BGB). Der Vormund nimmt dann die Funktion der Eltern wahr und entscheidet über sämtliche Angelegenheiten seines Mündels. Vormund kann eine Privatperson, aber auch das Jugendamt sein, das die Führung der Vormundschaft dann einem seiner Mitarbeiter überträgt. In der Praxis kommt es mitunter zu schriftlichen Übertragungen bestimmter Befugnisse durch den Vormund an Dritte (z.B. an die Sozialarbeiter in den Unterkünften oder an andere Personen). Dann können diese Dritten im Namen des Vormunds in den übertragenen Angelegenheiten (z.B. den „Belangen des täglichen Lebens“) handeln. Eine solche schriftliche Übertragung reicht regelmäßig aus, um einen Antrag auf Mitgliedschaft des Minderjährigen in einem Verein zu stellen bzw. diesen zu unterschreiben.

4. Die sogenannte „Residenzpflicht“ (räumliche Beschränkung des Aufenthalts) ist für Asylbewerber und Geduldete weitgehend zurückgenommen worden. Sie gilt nun regelmäßig nur noch in den ersten drei Monaten des Aufenthalts im Bundesgebiet. Für Asylbewerber ist sie während dieser Zeit grundsätzlich auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt, für Geduldete auf das Bundesland. Soll in dieser Zeit für ein Auswärtsspiel in den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde bzw. in ein anderes Bundesland gereist werden, sollte dies mit der Ausländerbehörde zuvor abgesprochen werden. Wohnt der Asylbewerber innerhalb dieses 3-Monats-Zeitraums noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung, sollte die Reise mit der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge abgesprochen werden, die für diese Einrichtung zuständig ist. Nach einem Aufenthalt von drei Monaten ist behördlicherseits nur noch der Ort der Wohnsitznahme vorgeschrieben. Der Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genannten Ort aber ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde vorübergehend, d.h. also auch anlässlich von Auswärtsspielen, verlassen.

5. Bei Fahrten des Vereins ins Ausland ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer zur Einreise in das Zielland anderen Visumbestimmungen unterliegt als seine deutschen Mitspieler.

6. Besitzt der Ausländer einen befristeten Aufenthaltstitel, sollte rechtzeitig vor Antritt der Auslandsreise überprüft werden, ob die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels während des Auslandsaufenthalts abläuft, weil in diesem Falle Probleme bei der Wiedereinreise in das Bundesgebiet entstehen.

7. Besitzt der Ausländer lediglich eine Duldung, sollte rechtzeitig vor Antritt der Auslandsreise Kontakt mit der Ausländerbehörde aufgenommen werden, weil das Aufenthaltsgesetz vorsieht, dass die Duldung mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet erlischt und damit die Wiedereinreise nach Deutschland schwierig oder gar unmöglich wird. Mit der Ausländerbehörde sollte in diesen Fällen erörtert werden, ob statt der Duldung eine Aufenthaltserlaubnis mit kurzer Gültigkeitsdauer erteilt werden kann.

8. Soll – was sehr selten der Fall sein dürfte – der Auslandsaufenthalt absehbar länger als sechs Monate dauern, würde der Aufenthaltstitel automatisch erlöschen. Deshalb müsste in einem solchen Fall die Ausländerbehörde vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet gebeten werden, eine längere Frist zu bestimmen.

9. Auch Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, engagieren sich in den Vereinen und Verbänden ehrenamtlich. Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht jedoch für die ersten 15 Monate des Aufenthalts restriktive Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen vor. Eine ausgezahlte bzw. überwiesene pauschale Aufwandsentschädigung würde deshalb von der Sozialbehörde als Einkommen bzw. Vermögen auf die zu gewährenden Leistungen angerechnet. Es spricht aber nichts dagegen, dass die Vereine bzw. Verbände in diesen – wohl seltenen – Fällen den tatsächlich entstandenen Aufwand auf geeignete Weise anerkennen. Nach einer Aufenthaltsdauer des Betroffenen von mehr als 15 Monaten findet hingegen auch auf Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich § 82 SGB XII entsprechend Anwendung. Pauschalen für ehrenamtliches Engagement bleiben dann bis zu einer Höhe 200 € im Monat anrechnungsfrei.

10. Darüber hinaus gilt eigentlich immer: Soweit die betroffenen Ausländer aufenthalts-, asyl- oder sozialrechtliche Fragen haben oder in den Vereinen Unsicherheiten entstehen, sollte mit den Betroffenen und ggf. mit deren Rechtsanwalt gesprochen werden. Danach kann auch der Rat der zuständigen Ausländer- bzw. Sozialbehörde eingeholt werden.