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Das BGB erwähnt Pflichten der Mitglieder nicht. Diese können jedoch ebenfalls in Organschafts- und vermögensmäßige Pflichten eingeteilt werden.

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Recht , Mitglieder
Allgemeine Rechte der Mitglieder

Die allgemeinen Rechte der Mitglieder sind diejenigen, die allen Mitgliedern gleichmäßig zustehen. Sie lassen sich unterteilen in die sogenannten Organschaftsrechte (z. B. Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht) und die sogenannten Wertrechte.

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