FAQ zum Hinweisgebersystem

Im folgenden geben wir Ihnen kurze und zusammengefasste Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Hinweisgebersystem.

Der Vertrauensanwalt nimmt die Hinweise entgegen. Er bietet einen rechtlich geschützten und vertraulichen Bereich außerhalb des DFB an. Er klärt die Hinweisgeber über ihre Rechte und das weitere Vorgehen auf. Nur mit dem Einverständnis des jeweils Hinweisgebenden* leitet der Vertrauensanwalt den Hinweis an seinen Ansprechpartner im Unternehmen weiter.

Der Vertrauensanwalt kann als Vertrauensperson in den Vorgang einbezogen werden. Er steht dem Hinweisgeber jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.

*Mit dieser und anderen Personenbezeichnungen in diesem und den Verweisdokumenten sind stets Personen oder Personengruppen jedes Geschlechts gemeint. Die Wortwahl verfolgt lediglich den Zweck, den Text sprachlich einfacher zu halten.

Hauptamtliche Mitarbeiter*innen, ehrenamtliche Funktionsträger*innen und Geschäftspartner*innen des DFB sowie außenstehende Dritte können mittels des DFB-Hinweisgebersystems vertrauensvoll – auf Wunsch auch anonym – Hinweise zu Missständen, Gesetzes- und Regelbrüchen, die den DFB und sein direktes Umfeld betreffen, abgeben.

Der Vertrauensanwalt nimmt Hinweise auf Gesetzesverletzungen und (interne) Regelverstöße entgegen. Ziel ist u.a. und nicht abschließend die Aufklärung und Verhinderung von Wirtschaftsstraftaten, Vermögensschädigungen, Sexualstraftaten, Verstößen gegen Verhaltenskodexe, Diskriminierungen, Menschenrechtsverletzungen.

Ja. Allein der Hinweisgebende entscheidet darüber, welche Informationen er an den Vertrauensanwalt gibt und welche Informationen der Vertrauensanwalt im zweiten Schritt an den DFB weitergeben soll. Nur bei missbräuchlicher Verwendung, d.h. bei vorsätzlich falschen Hinweisen, ist der Vertrauensanwalt befugt, auch gegen den Willen des Hinweisgebenden Informationen weiterzugeben. Darüber klärt der Vertrauensanwalt beim ersten Kontakt auf.

Nein, der Vertrauensanwalt kann von jeder Person kostenfrei in Anspruch genommen werden.

Ja, Hinweisgebende können sich auch anonym an den Vertrauensanwalt wenden. Das gilt schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Vertrauensanwalt. Soweit gewünscht, wahrt der Vertrauensanwalt anschließend gegenüber dem DFB die Anonymität des Hinweisgebenden.

Dem Hinweis wird unter Beachtung von Gesetz und den internen Regeln sowie unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten nachgegangen. Dazu leitet der Vertrauensanwalt den Hinweis nach vorhe­riger Prüfung an den zuständigen Ansprechpartner beim DFB weiter.

Die zuständige Stelle, zum Beispiel Compliance oder der Datenschutzbeauftragte, führt die interne Untersuchung durch. Soweit der Hinweis plausibel ist, besteht die Pflicht zur Untersuchung. Über die Art und Weise des Vorgehens entscheidet die zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten. Das schließt auch ein, darüber zu entscheiden, wann nächste Vorgesetzte oder das Präsidium eingebunden werden dürfen.

Der Hinweisgebende kann sich jederzeit beim Vertrauensanwalt über den Sachstand informie­ren. Über die Einleitung einer Untersuchung sowie mindestens über den Abschluss des Vorgangs wird der Hinweisgebende durch den Vertrauensanwalt im Rahmen des rechtlich Zulässigen unterrichtet.

Nein, der Vertrauensanwalt darf einen Hinweisgebenden nicht in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren vertreten. Deshalb kann und darf der Vertrauensanwalt auch keine Schritte einleiten, um die individuellen Rechte oder Ansprüche des Hinweisgebenden gerichtlich durchzusetzen.

Ja. Der Vertrauensanwalt wird als selbständiger und unabhängiger Rechtsanwalt tätig und unterliegt keinen Anweisungen des DFB hinsichtlich der inhaltlichen Sach­behandlung. Der Vertrauensanwalt entscheidet nach eigener pflichtgemäßer Prüfung, ob und inwieweit er einen ihm unterbreiteten Sachverhalt an den DFB weitergeben darf.

Die erste Kontaktaufnahme erfolgt grundsätzlich über das Hinweisgebersystem. Danach wird der Vertrauensanwalt Kontakt mit dem Hinweisgebenden aufnehmen, sofern dieser Kontaktdaten eingetragen hat. Alternativ ist auch eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vertrauensanwalt, z.B. per Telefon oder E-Mail möglich.

Ja. Jedem stehen die Möglichkeiten offen, sich an die jeweils zuständigen Stellen im DFB direkt zu wenden.

Nein. Konsequenzen gegen den Hinweisgebenden allein wegen der Weitergabe von Hinweisen werden nicht toleriert.

Soweit der Hinweis in guter Absicht, d.h. nicht vorsätzlich falsch, gegeben wurde, muss der Hinweisgebende keinerlei Konsequenzen befürchten.

Ja. Sofern der Hinweisgebende den Hinweis nicht anonym gemeldet hat, besteht jederzeit die Möglichkeit, den Vertrauensanwalt nach Kontaktaufnahme auch persönlich aufzusuchen und ein vertrauliches Gespräch zu führen.

Ja. Spätestens nach Abschluss des Vorgangs wird der Hinweisgebende durch den Vertrauensanwalt im Rahmen des rechtlich Zulässigen über das Ergebnis unterrichtet.

Nein. Sollte der Vertrauensanwalt in einem Straf-, Zivil- oder sonstigen Verfahren als Zeuge vernommen werden, wird er den Namen und die Identität des ratsuchenden Hinweisgebenden nur dann offenbaren, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet worden ist.

Der Vertrauensanwalt kann auch dann kontaktiert werden, wenn sich der Hinweisgebende selbst strafbar gemacht haben sollte. Zum einen kann der Vertrauensanwalt den Hinweisgebenden über seine Rechte aufklären, zum anderen kann eine Selbstanzeige in einem möglichen späteren Gerichts­verfahren strafmildernd wirken.

Nein. Nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen bei wirklich schwerwiegenden Straftaten besteht für jederman die Pflicht, den Hinweis auf eine Straftat an eine Staatsanwaltschaft weiterzugeben.

Das kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Es gibt Hinweise, die innerhalb von wenigen Stunden abschließend bearbeitet werden können. Bei umfangreichen Unter­uchungen kann die Bearbeitung mehrere Wochen dauern.