50.000 Euro Geldstrafe für den Hamburger SV

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat Bundesligist Hamburger SV im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen eines unsportlichen Verhaltens und wegen dreier Fälle von fortgesetztem unsportlichen Verhalten, begangen durch vier rechtlich selbständige Handlungen, mit einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 Euro belegt.

Unmittelbar vor Beginn des Bundesliga-Spiels bei Eintracht Braunschweig am 15. Februar 2014 wurde aus dem Hamburger Zuschauerblock ein Leuchtkörper auf das Spielfeld geschossen sowie zahlreiche Leucht- und Rauchkörper entzündet. In der 23. Minute wurden dort etliche Feuerwerkskörper abgebrannt. Zu Beginn der zweiten Halbzeit wurden zudem zahlreiche Rauchbomben gezündet. Der Anstoß verzögerte sich um eine Minute. Mit Spielende wurden weitere Rauchkörper im Hamburger Block abgebrannt.

Beim Auswärtsspiel am 30. März 2014 bei Borussia Mönchengladbach wurden zu Spielbeginn im Hamburger Zuschauerblock zahlreiche Bengalische Feuer entzündet. Vor Beginn der zweiten Halbzeit sowie in der ersten Minute der Nachspielzeit wurden dort erneut Bengalische Feuer abgebrannt.

Beim Auswärtsspiel am 10. Mai 2014 beim 1. FSV Mainz 05 wurde vor Spielbeginn im Zuschauerblock der Hamburger eine Rauchbombe mit starker schwarzer Rauchentwicklung gezündet. Daraufhin musste eine Zuschauerin durch Sanitäter behandelt werden. Vor dem Anpfiff hatte es zudem im Hamburger Zuschauerbereich einen Böller-Knall gegeben.

Beim Relegationsspiel am 18. Mai 2014 bei der SpVgg Greuther Fürth wurden unmittelbar vor Spielbeginn fünf Böller, sieben Bengalische Feuer und drei blaue sowie nach Spielende drei orangene Rauchkörper im Hamburger Zuschauerblock abgebrannt.

Der Verein hat dem Urteil zugestimmt, das Urteil ist damit rechtskräftig.

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Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat Bundesligist Hamburger SV im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen eines unsportlichen Verhaltens und wegen dreier Fälle von fortgesetztem unsportlichen Verhalten, begangen durch vier rechtlich selbständige Handlungen, mit einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 Euro belegt.

Unmittelbar vor Beginn des Bundesliga-Spiels bei Eintracht Braunschweig am 15. Februar 2014 wurde aus dem Hamburger Zuschauerblock ein Leuchtkörper auf das Spielfeld geschossen sowie zahlreiche Leucht- und Rauchkörper entzündet. In der 23. Minute wurden dort etliche Feuerwerkskörper abgebrannt. Zu Beginn der zweiten Halbzeit wurden zudem zahlreiche Rauchbomben gezündet. Der Anstoß verzögerte sich um eine Minute. Mit Spielende wurden weitere Rauchkörper im Hamburger Block abgebrannt.

Beim Auswärtsspiel am 30. März 2014 bei Borussia Mönchengladbach wurden zu Spielbeginn im Hamburger Zuschauerblock zahlreiche Bengalische Feuer entzündet. Vor Beginn der zweiten Halbzeit sowie in der ersten Minute der Nachspielzeit wurden dort erneut Bengalische Feuer abgebrannt.

Beim Auswärtsspiel am 10. Mai 2014 beim 1. FSV Mainz 05 wurde vor Spielbeginn im Zuschauerblock der Hamburger eine Rauchbombe mit starker schwarzer Rauchentwicklung gezündet. Daraufhin musste eine Zuschauerin durch Sanitäter behandelt werden. Vor dem Anpfiff hatte es zudem im Hamburger Zuschauerbereich einen Böller-Knall gegeben.

Beim Relegationsspiel am 18. Mai 2014 bei der SpVgg Greuther Fürth wurden unmittelbar vor Spielbeginn fünf Böller, sieben Bengalische Feuer und drei blaue sowie nach Spielende drei orangene Rauchkörper im Hamburger Zuschauerblock abgebrannt.

Der Verein hat dem Urteil zugestimmt, das Urteil ist damit rechtskräftig.