DFB-Sportgericht verwarnt ehemaligen Dresdner Mickael Poté

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den ehemaligen Spieler von Dynamo Dresden, Mickael Poté, auf Antrag des DFB-Kontrollausschusses gemäß §§ 8b) Nr. 1. und 8 c) Nr. 1. der Rechts- und Verfahrensordnung wegen eines Dopingvergehens mit einer Verwarnung belegt.

Poté, der bis zum 30. Juni 2014 bei Dynamo Dresden unter Vertrag stand, war anlässlich des Dresdner Zweitligaspiels bei Erzgebirge Aue am 17. April 2014, das 2:0 für die Gastgeber endete, zur Dopingkontrolle ausgelost worden. Die Analyse der A-Probe ergab einen positiven Befund, die anschließende B-Probe bestätigte die Analyse der A-Probe.

Poté, der seit seiner Kindheit an Asthma leidet, hatte bei der Dopingkontrolle die Verwendung eines Asthma-Sprays ordnungsgemäß angegeben. Am Spieltag hatte er sich aber aufgrund starker allergischer Probleme offensichtlich zu viele Sprühstöße verabreicht, so dass die in der Dopingprobe bestimmte Konzentration über dem für die erlaubte inhalative Anwendung von Salbutamol festgelegten Grenzwert und der zugehörigen Entscheidungsgrenze lag.

Da das nach der WADA-Liste zur Gruppe Beta-2-Agonisten zählende salbutamolhaltige Medikament eine spezifische Substanz darstellt und zudem nicht zu den klassischen Wirkstoffen zur Steigerung von Kraft- und Ausdauerleistung gehört, kann bei einem Erstverstoß gegen den Spieler – abweichend von der Regelsperre – eine Verwarnung oder eine Sperrstrafe verhängt werden. Nach den getroffenen Feststellungen hielt das DFB-Sportgericht eine Verwarnung für tat- und schuldangemessen.

[mm]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den ehemaligen Spieler von Dynamo Dresden, Mickael Poté, auf Antrag des DFB-Kontrollausschusses gemäß §§ 8b) Nr. 1. und 8 c) Nr. 1. der Rechts- und Verfahrensordnung wegen eines Dopingvergehens mit einer Verwarnung belegt.

Poté, der bis zum 30. Juni 2014 bei Dynamo Dresden unter Vertrag stand, war anlässlich des Dresdner Zweitligaspiels bei Erzgebirge Aue am 17. April 2014, das 2:0 für die Gastgeber endete, zur Dopingkontrolle ausgelost worden. Die Analyse der A-Probe ergab einen positiven Befund, die anschließende B-Probe bestätigte die Analyse der A-Probe.

Poté, der seit seiner Kindheit an Asthma leidet, hatte bei der Dopingkontrolle die Verwendung eines Asthma-Sprays ordnungsgemäß angegeben. Am Spieltag hatte er sich aber aufgrund starker allergischer Probleme offensichtlich zu viele Sprühstöße verabreicht, so dass die in der Dopingprobe bestimmte Konzentration über dem für die erlaubte inhalative Anwendung von Salbutamol festgelegten Grenzwert und der zugehörigen Entscheidungsgrenze lag.

Da das nach der WADA-Liste zur Gruppe Beta-2-Agonisten zählende salbutamolhaltige Medikament eine spezifische Substanz darstellt und zudem nicht zu den klassischen Wirkstoffen zur Steigerung von Kraft- und Ausdauerleistung gehört, kann bei einem Erstverstoß gegen den Spieler – abweichend von der Regelsperre – eine Verwarnung oder eine Sperrstrafe verhängt werden. Nach den getroffenen Feststellungen hielt das DFB-Sportgericht eine Verwarnung für tat- und schuldangemessen.