37.000 Euro Geldstrafe für den 1. FC Köln

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Bundesligisten 1. FC Köln im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen zweier Fälle eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit einer Geldstrafe in Höhe von 37.000 Euro belegt. Davon kann der Verein bis zu 12.300 Euro für sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, was dem DFB bis zum 31. Dezember 2024 nachzuweisen wäre. 

In der 46. Minute des Bundesligaspiels gegen Eintracht Frankfurt am 3. Februar 2024 warfen Kölner Zuschauer im Rahmen der Protest-Aktionen gegen einen möglichen DFL-Investor diverse Gegenstände, insbesondere Goldtaler, auf den Rasen. Die Partie musste daraufhin für knapp dreieinhalb Minuten unterbrochen werden.

Zudem zündeten Kölner Anhänger im Rahmen des Spiels 55 pyrotechnische Gegenstände. Da der Verein diesbezüglich zwei Täter ermitteln konnte, reduziert sich die eigentlich zu beantragende Geldstrafe dafür gemäß Strafzumessungsleitfaden um 50 Prozent.

[dfb]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Bundesligisten 1. FC Köln im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen zweier Fälle eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit einer Geldstrafe in Höhe von 37.000 Euro belegt. Davon kann der Verein bis zu 12.300 Euro für sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, was dem DFB bis zum 31. Dezember 2024 nachzuweisen wäre. 

In der 46. Minute des Bundesligaspiels gegen Eintracht Frankfurt am 3. Februar 2024 warfen Kölner Zuschauer im Rahmen der Protest-Aktionen gegen einen möglichen DFL-Investor diverse Gegenstände, insbesondere Goldtaler, auf den Rasen. Die Partie musste daraufhin für knapp dreieinhalb Minuten unterbrochen werden.

Zudem zündeten Kölner Anhänger im Rahmen des Spiels 55 pyrotechnische Gegenstände. Da der Verein diesbezüglich zwei Täter ermitteln konnte, reduziert sich die eigentlich zu beantragende Geldstrafe dafür gemäß Strafzumessungsleitfaden um 50 Prozent.