DFB-Bundesgericht hebt Urteil des Verbandsgerichts des WDFV auf

Das Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes hat auf die Revision des DFB-Kontrollausschusses hin das Urteil des Verbandsgerichts des Westdeutschen Fußballverbands vom 07.02.2018 aufgeboben und das Verfahren an das Verbandsgericht des WDFV zurückverwiesen.

Gegenstand des Verfahrens sind Vorkommnisse beim Meisterschaftsspiel der Oberliga Westfalen zwischen dem SV Lippstadt 08 und der Hammer SpVg vom 15.10.2017 in Lippstadt. Während des Spiels wurden von Hammer Anhängern in der 8. und in der 88. Spielminute Reichsflaggen entrollt.

Aufgrund dieser Vorfälle wurde die Hammer SpVg vom Verbandssportgericht Westfalen wegen unsportlichen Verhaltens ihrer Anhänger zu einer Geldstrafe in Höhe von 1250 Euro verurteilt.

Gegen dieses Urteil legte der Verein Berufung zum Verbandsgericht des Westdeutschen Fußballverbandes ein. Das Verbandsgericht des WDFV hob darauf das Urteil auf. Das Zeigen der Reichsflaggen sei für sich genommen strafrechtlich ohne Bedeutung, ein unsportliches Verhalten der Anhänger läge daher nicht vor.

Da der Verfahrensgegenstand ein mögliches diskriminierendes Verhalten war, legte das Verbandsgericht des WDFV entsprechend der Vorschriften der DFB-Satzung das Urteil dem Kontrollausschuss des DFB vor.

Dessen Revision vor dem DFB-Bundesgericht hatte Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verbandsgerichts des WDFV kommt es nicht darauf an, ob das Zeigen der Reichsflagge per se strafrechtlich relevant ist. Zu würdigen ist vielmehr das Gesamtverhalten der Anhänger anhand der sportrechtlichen Grundsätze und Regelungen der Fußballverbände. Daher wurde das Urteil aufgehoben und zur erneuten Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an das Verbandsgericht des WDFV zurückverwiesen.

[dfb]

Das Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes hat auf die Revision des DFB-Kontrollausschusses hin das Urteil des Verbandsgerichts des Westdeutschen Fußballverbands vom 07.02.2018 aufgeboben und das Verfahren an das Verbandsgericht des WDFV zurückverwiesen.

Gegenstand des Verfahrens sind Vorkommnisse beim Meisterschaftsspiel der Oberliga Westfalen zwischen dem SV Lippstadt 08 und der Hammer SpVg vom 15.10.2017 in Lippstadt. Während des Spiels wurden von Hammer Anhängern in der 8. und in der 88. Spielminute Reichsflaggen entrollt.

Aufgrund dieser Vorfälle wurde die Hammer SpVg vom Verbandssportgericht Westfalen wegen unsportlichen Verhaltens ihrer Anhänger zu einer Geldstrafe in Höhe von 1250 Euro verurteilt.

Gegen dieses Urteil legte der Verein Berufung zum Verbandsgericht des Westdeutschen Fußballverbandes ein. Das Verbandsgericht des WDFV hob darauf das Urteil auf. Das Zeigen der Reichsflaggen sei für sich genommen strafrechtlich ohne Bedeutung, ein unsportliches Verhalten der Anhänger läge daher nicht vor.

Da der Verfahrensgegenstand ein mögliches diskriminierendes Verhalten war, legte das Verbandsgericht des WDFV entsprechend der Vorschriften der DFB-Satzung das Urteil dem Kontrollausschuss des DFB vor.

Dessen Revision vor dem DFB-Bundesgericht hatte Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verbandsgerichts des WDFV kommt es nicht darauf an, ob das Zeigen der Reichsflagge per se strafrechtlich relevant ist. Zu würdigen ist vielmehr das Gesamtverhalten der Anhänger anhand der sportrechtlichen Grundsätze und Regelungen der Fußballverbände. Daher wurde das Urteil aufgehoben und zur erneuten Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an das Verbandsgericht des WDFV zurückverwiesen.