Der DFB

Transfers von Minderjährigen / Gesuche

Gemäß FIFA RSTP Art. 19 sind internationale Transfers von Spieler*innen nur zulässig, wenn diese bereits 18 Jahre alt sind.

Hauptziel von Art. 19 ist es, das Wohlergehen der jungen Spieler*innen vor Ausbeutung und Misshandlung zu schützen. Die einschlägigen Bestimmungen des Reglements zielen alle darauf ab, dass Minderjährige ein stabiles Trainingsumfeld vorfinden, in dem sie ihr Potenzial bestmöglich

entfalten können. Gleichzeitig legt man Wert auf die Ausbildung und die Familie, insbesondere für die vielen jungen Spieler*innen, die nicht zu Profis werden. Andererseits sollten Minderjährige jedoch die Möglichkeit erhalten, die ihnen zur Verfügung stehenden sportlichen Möglichkeiten optimal zu nutzen. Aufgrund dessen gibt es gemäß Art. 19 Nr. 2 und 3 des FIFA RSTP folgende Ausnahmeregelungen:

  • Die Eltern des/der Spieler*in melden aus Gründen, die nichts mit dem Fußballsport zu tun haben, einen Wohnsitz im Land des neuen Vereins an (FIFA RTSP Art. 19 Nr. 2a). Dies gilt nicht für Familienangehörige, sondern bezieht sich explizit auf den Umzug der Eltern des/der Spieler*in.
  • Der/die Spieler*in ist zwischen 16 und 18 Jahren alt und EU/EWR-Bürger*in oder der Wechsel findet innerhalb der EU/des EWR statt. Der neue Verein des/der Spieler*in muss einer der ersten beiden FIFA-Ausbildungskategorien angehören (FIFA RTSP Art. 19 Nr. 2b).
  • Der/die Spieler*in wohnt höchstens 50 km von einer Landesgrenze entfernt und der Verein des benachbarten Verbands, für den der/die Spieler*in registriert werden möchte, liegt ebenfalls höchstens 50 km von der Landesgrenze entfernt (FIFA RTSP Art. 19 Nr. 2c).
  • Der/die Spieler*in wechselt aus humanitären Gründen und wird/wird nicht von seinen Eltern begleitet (FIFA RTSP Art. 19 Nr. 2d).
  • Der/die Spieler*in ist ein*e Austauschstudent*in/Austauschschüler*in, der/die in Deutschland ein schulisches Programm absolviert (FIFA RTSP Art. 19 Nr. 2e). Das Spielrecht darf in solchen Fällen nur für ein Jahr erteilt werden. Folgewechsel sind nicht erlaubt.
  • Ein*e Spieler*in, der/die nicht Staatsbürger*in des Landes ist, in dem er/sie registriert werden will, muss während der letzten 5 Jahre ununterbrochen im Land wohnhaft gewesen sein (FIFA RTSP Art. 19 Nr. 3).

Untenstehend finden Sie eine Übersicht der für die o.g. Ausnahmeregelungen benötigten Dokumente. Sofern die Unterlagen nicht in einer der drei FIFA-Sprachen (Englisch, Französisch, Spanisch) sind, müssen die Originaldokumente sowie eine Übersetzung bzw. eine kurze Erläuterung der wichtigsten Inhaltspunkte in einer der drei genannten Sprachen vorgelegt werden. Entsprechende Anträge werden nur dann vom DFB bearbeitet und an die FIFA weitergeleitet, wenn die zwingend erforderlichen Unterlagen in bestmöglicher und lesbarer Qualität, im Hochformat und als jeweils einzelne PDF-Datei (max. 5MB) per E-Mail an die zuständige Fachabteilung beim DFB eingereicht werden. Sollte die notwendigen Unterlagen nicht den zuvor genannten Anforderungen entsprechen, werden diese nicht bearbeitet.

Übersicht erforderliche Dokumente

- Übersicht FIFA RSTP Art. 19 Nr. 2c

- Übersicht FIFA RSTP Art. 19 Nr. 2d (unbegleitet)

- Übersicht FIFA RSTP Art. 19 Nr. 2d (begleitet)

- Übersicht FIFA RSTP Art. 19 Nr. 2e

- Übersicht FIFA RSTP Art. 19 Nr. 3

Nähere Infos zu den o.g. Ausnahmeregelungen finden Sie auch im Kommentar zum FIFA RTSP.

Ein genehmigtes Gesuch ist die Voraussetzung, um einen Transfer im Anschluss abwickeln zu dürfen.

Ein abgeschlossener Transfer ist nicht gleichbedeutend mit der Erteilung einer Spielerlaubnis. Diese muss im Nachgang an den Transfer vom zuständigen Landesverband erteilt werden.

  1. Gemäß FIFA RSTP Art. 19 sind internationale Transfers von Spieler*innen nur zulässig, wenn diese bereits 18 Jahre alt sind.

    Hauptziel von Art. 19 ist es, das Wohlergehen der jungen Spieler*innen vor Ausbeutung und Misshandlung zu schützen. Die einschlägigen Bestimmungen des Reglements zielen alle darauf ab, dass Minderjährige ein stabiles Trainingsumfeld vorfinden, in dem sie ihr Potenzial bestmöglich

    entfalten können. Gleichzeitig legt man Wert auf die Ausbildung und die Familie, insbesondere für die vielen jungen Spieler*innen, die nicht zu Profis werden. Andererseits sollten Minderjährige jedoch die Möglichkeit erhalten, die ihnen zur Verfügung stehenden sportlichen Möglichkeiten optimal zu nutzen. Aufgrund dessen gibt es gemäß Art. 19 Nr. 2 und 3 des FIFA RSTP folgende Ausnahmeregelungen:

    • Die Eltern des/der Spieler*in melden aus Gründen, die nichts mit dem Fußballsport zu tun haben, einen Wohnsitz im Land des neuen Vereins an (FIFA RTSP Art. 19 Nr. 2a). Dies gilt nicht für Familienangehörige, sondern bezieht sich explizit auf den Umzug der Eltern des/der Spieler*in.
    • Der/die Spieler*in ist zwischen 16 und 18 Jahren alt und EU/EWR-Bürger*in oder der Wechsel findet innerhalb der EU/des EWR statt. Der neue Verein des/der Spieler*in muss einer der ersten beiden FIFA-Ausbildungskategorien angehören (FIFA RTSP Art. 19 Nr. 2b).
    • Der/die Spieler*in wohnt höchstens 50 km von einer Landesgrenze entfernt und der Verein des benachbarten Verbands, für den der/die Spieler*in registriert werden möchte, liegt ebenfalls höchstens 50 km von der Landesgrenze entfernt (FIFA RTSP Art. 19 Nr. 2c).
    • Der/die Spieler*in wechselt aus humanitären Gründen und wird/wird nicht von seinen Eltern begleitet (FIFA RTSP Art. 19 Nr. 2d).
    • Der/die Spieler*in ist ein*e Austauschstudent*in/Austauschschüler*in, der/die in Deutschland ein schulisches Programm absolviert (FIFA RTSP Art. 19 Nr. 2e). Das Spielrecht darf in solchen Fällen nur für ein Jahr erteilt werden. Folgewechsel sind nicht erlaubt.
    • Ein*e Spieler*in, der/die nicht Staatsbürger*in des Landes ist, in dem er/sie registriert werden will, muss während der letzten 5 Jahre ununterbrochen im Land wohnhaft gewesen sein (FIFA RTSP Art. 19 Nr. 3).

    Untenstehend finden Sie eine Übersicht der für die o.g. Ausnahmeregelungen benötigten Dokumente. Sofern die Unterlagen nicht in einer der drei FIFA-Sprachen (Englisch, Französisch, Spanisch) sind, müssen die Originaldokumente sowie eine Übersetzung bzw. eine kurze Erläuterung der wichtigsten Inhaltspunkte in einer der drei genannten Sprachen vorgelegt werden. Entsprechende Anträge werden nur dann vom DFB bearbeitet und an die FIFA weitergeleitet, wenn die zwingend erforderlichen Unterlagen in bestmöglicher und lesbarer Qualität, im Hochformat und als jeweils einzelne PDF-Datei (max. 5MB) per E-Mail an die zuständige Fachabteilung beim DFB eingereicht werden. Sollte die notwendigen Unterlagen nicht den zuvor genannten Anforderungen entsprechen, werden diese nicht bearbeitet.

  2. - Übersicht FIFA RSTP Art. 19 Nr. 2a

    - Übersicht FIFA RSTP Art. 19 Nr. 2b

    - Übersicht FIFA RSTP Art. 19 Nr. 2c

    - Übersicht FIFA RSTP Art. 19 Nr. 2d (unbegleitet)

    - Übersicht FIFA RSTP Art. 19 Nr. 2d (begleitet)

    - Übersicht FIFA RSTP Art. 19 Nr. 2e

    - Übersicht FIFA RSTP Art. 19 Nr. 3

    Nähere Infos zu den o.g. Ausnahmeregelungen finden Sie auch im Kommentar zum FIFA RTSP.

    Ein genehmigtes Gesuch ist die Voraussetzung, um einen Transfer im Anschluss abwickeln zu dürfen.

    Ein abgeschlossener Transfer ist nicht gleichbedeutend mit der Erteilung einer Spielerlaubnis. Diese muss im Nachgang an den Transfer vom zuständigen Landesverband erteilt werden.

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