Frauen im Fußball

DFB nimmt FIFA-Vorgaben zum Mutterschutz vollumfänglich in seine Statuen auf

18.12.2024
Ab sofort: Besserer Schutz der Spielerinnen und Trainerinnen Privat

Ab sofort werden die Rechte von biologischen Müttern, aber auch von Adoptiveltern und nicht-biologischen Müttern – geltend für Vertragsspielerinnen und lizenzierte Trainerinnen – verstärkt geschützt. Das hat der DFB-Vorstand im Rahmen seiner Sitzung am vergangenen Freitag beschlossen und folgt damit der Empfehlung der DFB-Ausschüsse Frauen-Bundesligen und Frauen- und Mädchenfußball. Die Anpassungen in der DFB-Spiel-, Ausbildungs-, und Futsalordnung gelten mit Veröffentlichung in den offiziellen Mitteilungen des DFB und ergänzen den bereits bestehenden Schutz durch nationale arbeitsrechtliche Bestimmungen.

Die beschlossenen Bestimmungen folgen den Vorgaben der FIFA-Regularien FIFA Regulations on the Status and Transfer of Players und legen einen globalen Mindeststandard fest, der den besseren Schutz der Arbeitsbedingungen der Spielerinnen und Trainerinnen garantiert. Die Regularien umfassen Bestimmungen und Rechte für Vertragsspielerinnen und lizenzierte Trainerinnen rund um die Themen Mutterschutz, Adoptions- und Familienurlaub, Gehaltsansprüche, Registrierung außerhalb der Registrierungsperiode und Gültigkeit von Verträgen. Ab sofort werden die von der FIFA erlassenen Mindestarbeitsbedingungen für Spielerinnen und Trainerinnen verpflichtend, wobei es jedem Mitgliedsverband freisteht, einen höheren Schutz vorzusehen.

Mütter und Adoptiveltern in der Frauen-Nationalmannschaft

Im Rahmen der Endrunden von FIFA Frauen-Weltmeisterschaften, UEFA Frauen-Europameisterschaften und Olympischen Fußballturnieren sollen die Mitgliedsverbände für Spielerinnen mit Kindern ein familienfreundliches Umfeld schaffen. Einen Großteil der FIFA-Vorgaben werden in der Frauen-Nationalmannschaft bereits seit Längerem in vier Schwerpunkten gelebt:

  • Organisatorische Unterstützung

  • Finanzielle Unterstützung

  • Physische Unterstützung

  • Mentale Unterstützung

Die Frauen-Nationalmannschaft gewährleistet ein sicheres Umfeld für Kinder und Begleitpersonen und bietet bei Bedarf auch ein individuelles Spezialtraining durch Trainer*innen/Physiotherapeut*innen während der Lehrgänge an. So haben Spielerinnen der Frauen-Nationalmannschaft die Möglichkeit, Kinder sowie Begleitpersonen zu Lehrgängen mitzunehmen oder vor Ort eine Betreuungsperson bei mehreren zu betreuenden Kindern in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für die von Unterkunft, Verpflegung, Transfers und An-/Abreisekosten der Kinder und einer Betreuungsperson werden vom DFB übernommen.

Mutterschutz, Adoptions- und Familienurlaub

Im Fokus der neu beschlossenen Regularien steht vor allem der Schutz von Vertragsspielerinnen und lizenzierten Trainerinnen vor, während und nach ihrer Schwangerschaft, der Schwangerschaft ihrer Partnerin oder einer Adoption. Zukünftig wird neben dem gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutz auch ein Anspruch auf Adoptions- und Familienurlaub statuiert.

Außerdem haben Spielerinnen und Trainerinnen das Recht, nach Beendigung des Mutterschutzes, Adoptions- oder Familienurlaubs wieder in den aktiven Fußballbetrieb zurückzukehren. Der Verein ist dabei verpflichtet, die Spielerin oder Trainerin wieder in den Spielbetrieb einzugliedern und für eine angemessene medizinische Betreuung zu sorgen. Nach Rückkehr ist den betroffenen Personen wieder die volle vertragliche Vergütung zu zahlen.

Besonderer Schutz für Spielerinnen und Trainerinnen

Die Schwangerschaft einer Spielerin und Trainerin oder die Inanspruchnahme von Mutterschutz, Adoptions- oder Familienurlaub darf keinen Einfluss auf die Gültigkeit eines Vertrags haben. Spielerinnen und Trainerinnen dürfen aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht benachteiligt werden. Sollte ein Vertrag seitens des Vereins gekündigt werden, stehen der jeweiligen Spielerin und Trainerin eine Entschädigung zu.

Schwangere Spielerinnen und Trainerinnen haben außerdem das Recht, weiterhin für ihren Verein zu spielen und zu trainieren beziehungsweise ihrer Trainerinnentätigkeit nachzugehen. Der Verein ist verpflichtet, die Entscheidung der betroffenen Personen zu respektieren und ihnen ihre volle vertragliche Vergütung zu zahlen, bis sie den Mutterschutz antreten. Zum Schutz schwangerer Frauen, die weiterhin ihrer Arbeit nachgehen, haben sie das Recht auf regelmäßige und unabhängige medizinische Beratung.

Zukünftig sind Vereine verpflichtet, die Bedürfnisse von Spielerinnen im Zusammenhang mit ihrem Menstruationszyklus und ihrer Menstruationsgesundheit zu respektieren. Eine Spielerin kann sich vom Training oder einem Spiel freistellen lassen, sofern sie ein ärztliches Attest eines Facharztes oder Gynäkologen vorlegt. Dabei ist ihre volle vertragliche Vergütung zu zahlen.

Registrierung außerhalb der Registrierungsperiode

Klubs dürfen eine Spielerin ab sofort auch außerhalb einer Registrierungsperiode registrieren, um eine andere Spielerin in Mutterschaftsurlaub vorübergehend zu ersetzen. Die Laufzeit des Vertrags der Ersatzspielerin beginnt am Datum der Registrierung und endet einen Tag vor Beginn der ersten Registrierungsperiode nach der Rückkehr der Spielerin, die Mutterschaftsurlaub genommen hat, sofern keine anderslautende einvernehmliche Vereinbarung vorliegt. Die Registrierung einer Spielerin, die ihren Mutterschaftsurlaub beendet hat, darf demnach auch außerhalb der Registrierungsperiode erfolgen.

FAQ zu den Bestimmungen für Vertragsspielerinnen und Trainerinnen zum Mutterschutz

Zukünftig werden die Rechte von biologischen Müttern, aber auch von Adoptiveltern und nicht-biologischen Müttern – geltend für Vertragsspielerinnen und lizenzierte Trainerinnen – verstärkt geschützt. DFB.de hat die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema zusammengefasst.

  1. Die Anpassungen in den FIFA-Regularien (FIFA Regulations on the Status and Transfer of Players) gelten bereits. Die Regularien in den Spielordnungen des DFB-Spiel-, Ausbildungs-, und Futsalordnung und entsprechend umgesetzten Vorschriften gelten mit Veröffentlichung in den Offiziellen Mitteilungen des DFB und ergänzen den bereits bestehenden Schutz durch nationale arbeitsrechtliche Bestimmungen.

  2. Die FIFA hat Maßnahmen eingeführt, um die Rechte von Müttern im Fußball zu stärken. Diese Vorgaben betreffen nicht nur biologische Mütter, sondern auch Adoptiveltern sowie nicht-biologische Mütter. Die Regelungen stellen zusätzlich zu den nationalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen sicher, dass Mütter während ihrer Mutterschutzzeit oder nach der Geburt ihres Kindes nicht benachteiligt werden. Sie umfassen unter anderem den Mutterschutz, Adoptionsurlaub und Familienurlaub. Vereine sind verpflichtet, diese Bestimmungen zu beachten und umzusetzen.

  3. Mutterschutz: Mindestens 14 Wochen bezahlte Freistellung aufgrund der Schwangerschaft (6 Wochen vor der Geburt, 8 Wochen nach der Geburt)

    Adoptionsurlaub: Mindestens 8 Wochen bezahlte Freistellung bei Adoption eines Kindes unter 2 Jahren, verkürzt bei älteren Kindern (4 Wochen für 2-4 Jahre, 2 Wochen für älter). Muss innerhalb von 6 Monaten nach der Adoption genommen werden und kann nicht mit Familienurlaub kombiniert werden.

    Familienurlaub: Mindestens 8 Wochen bezahlte Freistellung nach der Geburt eines Kindes für die nicht-biologische Mutter. Muss innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt genommen werden und kann nicht mit Adoptionsurlaub kombiniert werden.

  4. Die Rechte gelten für biologischen Müttern, aber auch von Adoptiveltern und nicht-biologischen Müttern für Vertragsspielerinnen und lizenzierte Trainerinnen.

  5. Schwangerschaft, Mutterschutz, Adoptions- oder Familienurlaub dürfen die Gültigkeit eines Vertrags nicht beeinflussen.

    Spielerinnen/Trainerinnen dürfen aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht benachteiligt werden.

    Wird der Vertrag aufgrund dieser Gründe gekündigt, hat die Spielerin/Trainerin Anspruch auf eine Entschädigung.

  6. Spielerinnen/Trainerinnen haben während der Laufzeit ihres Vertrags Anspruch auf Mutterschutz, Adoptions- und Familienurlaub und erhalten in dieser Zeit zwei Drittel ihres vertraglich vereinbarten Gehalts. Sollten sich für eine Spielerin/Trainerin günstigere Bedingungen aus staatlichem Recht ergeben, so gelten diese vorrangig.

    Nach Rückkehr oder bei Freistellung vom Training steht der Spielerin/Trainerin weiterhin die volle vertragliche Vergütung zu.

  7. Das Recht, weiterhin für ihren Verein zu spielen und zu trainieren. Der Verein muss die Entscheidung der Spielerin/Trainerin respektieren, einen Plan für ihre sportliche Betätigung erstellen und die volle vertragliche Vergütung zahlen, bis der Mutterschutz beginnt.

    Das Recht auf regelmäßige und unabhängige medizinische Beratung. 

  8. Respektierung der Bedürfnisse der Spielerinnen/Trainerinnen in Bezug auf ihren Menstruationszyklus und ihre Menstruationsgesundheit, beispielsweise durch Freistellung vom Training oder Spielen mit ärztlichem Attest.

  9. Klubs können eine Spielerin auch außerhalb der Registrierungsperiode registrieren, um eine Spielerin in Mutterschaftsurlaub vorübergehend zu ersetzen.

    Der Vertrag der Ersatzspielerin beginnt mit der Registrierung und endet einen Tag vor Beginn der ersten Registrierungsperiode nach der Rückkehr der Spielerin aus dem Mutterschaftsurlaub, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird.

    Die Registrierung einer Spielerin nach ihren Mutterschaftsurlaub kann ebenfalls außerhalb der Registrierungsperiode erfolgen.

  10. Organisatorische Unterstützung: Kinder und Begleitpersonen dürfen zu Lehrgängen mitgenommen werden.

    Finanzielle Unterstützung: Übernahme der Kosten für die Unterkunft, Verpflegung, Transfers sowie An- und Abreisekosten für Kinder und einer Betreuungsperson.

    Physische Unterstützung: Bei Bedarf wird individuelles Spezialtraining durch Trainer*innen oder Physiotherapeut*innen angeboten.

    Mentale Unterstützung: Förderung einer positiven Kommunikation und Schaffung guter Rahmenbedingungen.

Kategorien: Frauen im Fußball

Autor: dfb