Zwanziger: "BVG-Urteil eine Chance für alle Beteiligten"

Der Geschäftsführende DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger sieht im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Wettmonopol eine kluge Entscheidung. Nach der Bekanntgabe am Dienstag in Karlsruhe äußerte Dr. Zwanziger in der DFB-Zentrale in Frankfurt am Main: "Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist allein deshalb schon zu begrüßen, weil sie endlich für Klarheit sorgt. Die Länder haben es sich in der Vergangenheit etwas leicht gemacht, indem sie sich auf die Suchtbekämpfung berufen, zugleich aber an Einnahmeerzielung gedacht haben. Nun muss bis zum 31. Dezember 2007 eine saubere Neuregelung auf den Tisch."

Im Blick auf die Konsequenz des BVG-Spruchs sagte Dr. Zwanziger weiter: "Nach unserer Einschätzung sollten die bereits seit Monaten laufenden informellen Gespräche zwischen den Ländern, Oddset, dem DSB, dem DFB und der DFL weiter geführt werden, um dabei abschließend zu einer für alle Seiten tragfähigen Lösung zu kommen. In diesem Rahmen spielt der Veranstalterschutz des Wettbewerbs-Veranstalters ebenso eine Rolle wie der für alle Wettanbieter festzulegende ordnungs- und abgabenrechtliche Rahmen. Wir wollen keine zügellosen Wett-Veranstaltungen, weil wir sowohl der Suchtbekämpfung als auch den Gefahren der Manipulation des Sportbetriebs vorbeugen müssen. Außerdem wollen wir gleiche Rahmenbedingungen für alle, egal ob die Wetten aus dem In- oder Ausland platziert werden. Nur dann ist die Gewähr dafür gegeben, dass Sportwetten in verantwortbarer Weise angeboten und mit gerechten Erlösen für die Veranstalter und den gemeinnützigen Sport verbunden werden können. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sehe ich als eine Chance für alle Beteiligten."

Das Bundesverfassungsgericht entschied am Dienstag wie folgt:

"Das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar, weil es in einer Art und Weise ausgestaltet ist, die eine effektive Suchtbekämpfung, die den Ausschluss privater Veranstalter rechtfertigen könnte, nicht sicherstellt.

Allerdings führt dies nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Rechtslage. Vielmehr ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln. Ein verfassungsmäßiger Zustand kann sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicherstellt, dass es wirklich der Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen.

Will er an einem staatlichen Wettmonopol festhalten, muss er dieses konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten. Eine Neuregelung kommt dabei grundsätzlich sowohl durch den Bundes- wie den Landesgesetzgeber in Betracht.

Während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz weiter angewandt werden. Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden."

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Der Geschäftsführende DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger sieht im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Wettmonopol eine kluge Entscheidung. Nach der Bekanntgabe am Dienstag in Karlsruhe äußerte Dr. Zwanziger in der DFB-Zentrale in Frankfurt am Main: "Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist allein deshalb schon zu begrüßen, weil sie endlich für Klarheit sorgt. Die Länder haben es sich in der Vergangenheit etwas leicht gemacht, indem sie sich auf die Suchtbekämpfung berufen, zugleich aber an Einnahmeerzielung gedacht haben. Nun muss bis zum 31. Dezember 2007 eine saubere Neuregelung auf den Tisch."



Im Blick auf die Konsequenz des BVG-Spruchs sagte Dr. Zwanziger weiter: "Nach unserer Einschätzung sollten die bereits seit Monaten laufenden informellen Gespräche zwischen den Ländern, Oddset, dem DSB, dem DFB und der DFL weiter geführt werden, um dabei abschließend zu einer für alle Seiten tragfähigen Lösung zu kommen. In diesem Rahmen spielt der Veranstalterschutz des Wettbewerbs-Veranstalters ebenso eine Rolle wie der für alle Wettanbieter festzulegende ordnungs- und abgabenrechtliche Rahmen. Wir wollen keine zügellosen Wett-Veranstaltungen, weil wir sowohl der Suchtbekämpfung als auch den Gefahren der Manipulation des Sportbetriebs vorbeugen müssen. Außerdem wollen wir gleiche Rahmenbedingungen für alle, egal ob die Wetten aus dem In- oder Ausland platziert werden. Nur dann ist die Gewähr dafür gegeben, dass Sportwetten in verantwortbarer Weise angeboten und mit gerechten Erlösen für die Veranstalter und den gemeinnützigen Sport verbunden werden können. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sehe ich als eine Chance für alle Beteiligten."



Das Bundesverfassungsgericht entschied am Dienstag wie folgt:



"Das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol für
Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar, weil es in einer Art und Weise ausgestaltet ist, die eine effektive Suchtbekämpfung, die den Ausschluss privater Veranstalter rechtfertigen könnte, nicht sicherstellt.



Allerdings führt dies nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen
Rechtslage. Vielmehr ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich
gehalten, den Bereich der Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln. Ein verfassungsmäßiger Zustand kann sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicherstellt, dass es wirklich der Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen.



Will er an einem staatlichen Wettmonopol festhalten, muss er
dieses konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der
Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten. Eine Neuregelung kommt dabei grundsätzlich sowohl durch den Bundes- wie den
Landesgesetzgeber in Betracht.



Während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen
Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz weiter angewandt werden. Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private
Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom
Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden."