Vereine aufgepasst!

Die geänderte Trinkwasserverordnung muss bis Anfang November 2012 umgesetzt sein – und das betrifft auch so manchen Club. (von Boris Gnaier, aus „im Spiel“ 5/2012)

Jedes Jahr erkranken zwischen 20.000 und 32.000 Personen in Deutschland an schweren Lungenentzündungen, die durch eingeatmete Legionellen hervorgerufen werden – bis zu 6 Prozent der Fälle enden sogar tödlich. Infektionsquelle sind zu einem großen Teil falsch konstruierte oder betriebene Trinkwassersysteme, die die Vermehrung der Bakterien begünstigen.

Das Infektionsrisiko ist besonders dann gegeben, wenn das Wasser über mehrere Tage hinweg im System bei Temperaturen zwischen 25 und 55 °C steht. Die Novelle zur Trinkwasserverordnung (TrinkwV) schreibt daher strengere Regeln vor, die nun – 12 Monate nach Inkrafttreten am 1. November 2011 – umgesetzt sein müssen.

Was ist neu in der geänderten Trinkwasserverordnung?

Bereits die alte Fassung der Trinkwasserverordnung von 2001 forderte, dass Installationen, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit abgegeben wird, periodisch auf Legionellen untersucht werden müssen. Da die Tätigkeit von Vereinen in diesem Sinne öffentlich ist, unterlag das Wasser, das in den Clubheimen bzw. Sanitäranlagen der Vereine entnommen wird, bisher bereits dieser Verordnung.

Neu ist z. B., dass die Novellierung die Untersuchungspflicht nun auch auf gewerblich genutzte Gebäude erweitert und einen «technischen Maßnahmenwert» vorgibt: Er beträgt 100 Legionellen (koloniebildende Einheiten) in 100 ml Wasser. Ist dieser Wert erreicht oder überschritten, deutet dies auf Mängel im System hin, und der Betreiber kann verpflichtet werden, eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.

Wer muss seine Anlagen auf Legionellen untersuchen lassen?

Betroffen sind Inhaber einer Trinkwasserinstallation, die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreiben und Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben und die Duschen oder ähnliche Einrichtungen vorhalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (§ 14 Abs. 3 TrinkwV).

Als Großanlagen gelten Systeme mit mehr als 400 Litern Speichervolumen oder mit mehr als 3 Litern Rohrinhalt in der Leitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der am weitesten entfernten Entnahmestelle (dieses Volumen erreicht man z. B. mit einem 1/2-Zoll-Rohr mit 15 Metern Länge). Ist im Vereinsheim eine solche Großanlage vorhanden, so muss der Betrieb bis spätestens zum 1. November 2012 die Wasserverteilungsanlage beim zuständigen Gesundheitsamt melden.

Des Weiteren müssen Vereine als Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ihr System ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt jährlich durch ein «akkreditiertes» Labor auf Legionellen untersuchen lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt dabei der Club selbst.

Außerdem hat der Verein dafür zu sorgen, dass geeignete Probennahmestellen eingerichtet sind. So muss eine Entnahmemöglichkeit am Ausgang des Warmwasserspeichers vorhanden sein, eine weitere am Zirkulationsrücklauf und am Ende eines jeden Steigstrangs – dies geschieht meist an einem Handwaschbecken. Wesentlich ist, dass die Entnahmestellen thermisch oder chemisch desinfizierbar sind, damit die Probe nicht verunreinigt werden kann.

Betreiber müssen dem Gesundheitsamt das Ergebnis dann innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung melden und haben dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, falls der Maßnahmenwert von 100 Legionellen in 100 ml Trinkwasser erreicht oder überschritten wurde.

Mit welchen Untersuchungszyklen ist zu rechnen?

Das Gesundheitsamt kann das jährliche Untersuchungsintervall verlängern, wenn mindestens drei aufeinanderfolgende Jahresuntersuchungen keine Beanstandungen ergaben, die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bau und Betrieb der Gesamtinstallation eingehalten wurden und die Anlage seit der letzten jährlichen Untersuchung im Wesentlichen unverändert blieb.

Dabei können auch Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden, die vor Inkrafttreten der Änderungen der Trinkwasserverordnung gewonnen wurden. Wer es versäumt, das Trinkwasser auf Legionellen zu untersuchen oder das Gesundheitsamt zu unterrichten oder Verbraucher bei Erreichen oder Überschreiten des technischen Maßnahmenwerts zu informieren, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 25 TrinkwV). Schwerwiegende Verstöße gegen die Trinkwasserverordnung können aber auch als Straftaten (§ 24) geahndet werden.

Insoweit sollten also Vereinsverantwortliche nicht nur im Sinne der Vermeidung von Krankheiten unbedingt dafür Sorge tragen, dass die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden. Zurzeit wird die TrinkwV allerdings erneut überarbeitet. Bei Fragen helfen die zuständigen Gesundheitsämter weiter.

Info: Die für Erkrankungen des Menschen bedeutsamste Legionellenart ist Legionella pneumophila. Dieses Bakterium ist Erreger der Legionärskrankheit (Legionellose). Zur wirksamen Prophylaxe kann etwa der zentrale Trinkwasser-Speicher dauerhaft auf mindestens 60 °C erhitzt werden. Zwar kommen Legionellen auch mal bei über 60 °C vor – ihr optimales Milieu, bei dem sich die Bakterien am besten fortpflanzen können, liegt jedoch zwischen
35 und 42 °C.

Die novellierte Trinkwasserverordnung finden Sie hier.

[BG]

[bild1] Die geänderte Trinkwasserverordnung muss bis Anfang November 2012 umgesetzt sein – und das betrifft auch so manchen Club. (von Boris Gnaier, aus „im Spiel“ 5/2012)

Jedes Jahr erkranken zwischen 20.000 und 32.000 Personen in Deutschland an schweren Lungenentzündungen, die durch eingeatmete Legionellen hervorgerufen werden – bis zu 6 Prozent der Fälle enden sogar tödlich. Infektionsquelle sind zu einem großen Teil falsch konstruierte oder betriebene Trinkwassersysteme, die die Vermehrung der Bakterien begünstigen.

Das Infektionsrisiko ist besonders dann gegeben, wenn das Wasser über mehrere Tage hinweg im System bei Temperaturen zwischen 25 und 55 °C steht. Die Novelle zur Trinkwasserverordnung (TrinkwV) schreibt daher strengere Regeln vor, die nun – 12 Monate nach Inkrafttreten am 1. November 2011 – umgesetzt sein müssen.

Was ist neu in der geänderten Trinkwasserverordnung?

Bereits die alte Fassung der Trinkwasserverordnung von 2001 forderte, dass Installationen, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit abgegeben wird, periodisch auf Legionellen untersucht werden müssen. Da die Tätigkeit von Vereinen in diesem Sinne öffentlich ist, unterlag das Wasser, das in den Clubheimen bzw. Sanitäranlagen der Vereine entnommen wird, bisher bereits dieser Verordnung.

Neu ist z. B., dass die Novellierung die Untersuchungspflicht nun auch auf gewerblich genutzte Gebäude erweitert und einen «technischen Maßnahmenwert» vorgibt: Er beträgt 100 Legionellen (koloniebildende Einheiten) in 100 ml Wasser. Ist dieser Wert erreicht oder überschritten, deutet dies auf Mängel im System hin, und der Betreiber kann verpflichtet werden, eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.

Wer muss seine Anlagen auf Legionellen untersuchen lassen?

Betroffen sind Inhaber einer Trinkwasserinstallation, die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreiben und Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben und die Duschen oder ähnliche Einrichtungen vorhalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (§ 14 Abs. 3 TrinkwV).

Als Großanlagen gelten Systeme mit mehr als 400 Litern Speichervolumen oder mit mehr als 3 Litern Rohrinhalt in der Leitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der am weitesten entfernten Entnahmestelle (dieses Volumen erreicht man z. B. mit einem 1/2-Zoll-Rohr mit 15 Metern Länge). Ist im Vereinsheim eine solche Großanlage vorhanden, so muss der Betrieb bis spätestens zum 1. November 2012 die Wasserverteilungsanlage beim zuständigen Gesundheitsamt melden.

Des Weiteren müssen Vereine als Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ihr System ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt jährlich durch ein «akkreditiertes» Labor auf Legionellen untersuchen lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt dabei der Club selbst.

Außerdem hat der Verein dafür zu sorgen, dass geeignete Probennahmestellen eingerichtet sind. So muss eine Entnahmemöglichkeit am Ausgang des Warmwasserspeichers vorhanden sein, eine weitere am Zirkulationsrücklauf und am Ende eines jeden Steigstrangs – dies geschieht meist an einem Handwaschbecken. Wesentlich ist, dass die Entnahmestellen thermisch oder chemisch desinfizierbar sind, damit die Probe nicht verunreinigt werden kann.

Betreiber müssen dem Gesundheitsamt das Ergebnis dann innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung melden und haben dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, falls der Maßnahmenwert von 100 Legionellen in 100 ml Trinkwasser erreicht oder überschritten wurde.

Mit welchen Untersuchungszyklen ist zu rechnen?

Das Gesundheitsamt kann das jährliche Untersuchungsintervall verlängern, wenn mindestens drei aufeinanderfolgende Jahresuntersuchungen keine Beanstandungen ergaben, die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bau und Betrieb der Gesamtinstallation eingehalten wurden und die Anlage seit der letzten jährlichen Untersuchung im Wesentlichen unverändert blieb.

Dabei können auch Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden, die vor Inkrafttreten der Änderungen der Trinkwasserverordnung gewonnen wurden. Wer es versäumt, das Trinkwasser auf Legionellen zu untersuchen oder das Gesundheitsamt zu unterrichten oder Verbraucher bei Erreichen oder Überschreiten des technischen Maßnahmenwerts zu informieren, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 25 TrinkwV). Schwerwiegende Verstöße gegen die Trinkwasserverordnung können aber auch als Straftaten (§ 24) geahndet werden.

Insoweit sollten also Vereinsverantwortliche nicht nur im Sinne der Vermeidung von Krankheiten unbedingt dafür Sorge tragen, dass die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden. Zurzeit wird die TrinkwV allerdings erneut überarbeitet. Bei Fragen helfen die zuständigen Gesundheitsämter weiter.

Info: Die für Erkrankungen des Menschen bedeutsamste Legionellenart ist Legionella pneumophila. Dieses Bakterium ist Erreger der Legionärskrankheit (Legionellose). Zur wirksamen Prophylaxe kann etwa der zentrale Trinkwasser-Speicher dauerhaft auf mindestens 60 °C erhitzt werden. Zwar kommen Legionellen auch mal bei über 60 °C vor – ihr optimales Milieu, bei dem sich die Bakterien am besten fortpflanzen können, liegt jedoch zwischen
35 und 42 °C.

Die novellierte Trinkwasserverordnung finden Sie hier.