Unterhaching II gegen 1860 München II mit 0:2 gewertet

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat im Einzelrichter-Verfahren dem Einspruch des TSV München 1860 II stattgegeben und die Wertung des Meisterschaftsspiels vom 8. April 2009 der Regionalliga Süd zwischen der SpVgg Unterhaching II und 1860 II aufgehoben. Es wird nun mit 2:0 für München gewertet.

In dieser Partie setzte Unterhaching II den Amateur Markus Schwabl ein, der zuvor am 5. April 2009 im Meisterschaftsspiel der A-Junioren-Bundesliga zwischen der TSG 1899 Hoffenheim und Unterhaching mit der Gelb-Roten Karte des Feldes verwiesen worden war. Somit war er für das folgende Meisterschaftsspiel der A-Junioren-Bundesliga gesperrt. Darüber hinaus war Schwabl bis zum Ablauf der Sperre für das jeweils nächste Meisterschaftsspiel jeder anderen Mannschaft seines Vereins automatisch gesperrt. Dies galt auch für das Regionalligaspiel gegen 1860 München II, das deshalb mit 2:0 für die "Löwen" gewertet werden muss.

Beide Vereine haben dem Urteil bereits zugestimmt, es ist damit rechtskräftig.

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Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat im Einzelrichter-Verfahren dem Einspruch des TSV München 1860 II stattgegeben und die Wertung des Meisterschaftsspiels vom 8. April 2009 der Regionalliga Süd zwischen der SpVgg Unterhaching II und 1860 II aufgehoben. Es wird nun mit 2:0 für München gewertet.

In dieser Partie setzte Unterhaching II den Amateur Markus Schwabl ein, der zuvor am 5. April 2009 im Meisterschaftsspiel der A-Junioren-Bundesliga zwischen der TSG 1899 Hoffenheim und Unterhaching mit der Gelb-Roten Karte des Feldes verwiesen worden war. Somit war er für das folgende Meisterschaftsspiel der A-Junioren-Bundesliga gesperrt. Darüber hinaus war Schwabl bis zum Ablauf der Sperre für das jeweils nächste Meisterschaftsspiel jeder anderen Mannschaft seines Vereins automatisch gesperrt. Dies galt auch für das Regionalligaspiel gegen 1860 München II, das deshalb mit 2:0 für die "Löwen" gewertet werden muss.

Beide Vereine haben dem Urteil bereits zugestimmt, es ist damit rechtskräftig.