Neues Ehrenamtspaket wurde verabschiedet

Nun hat auch der Bundesrat in seiner Sitzung am Freitag, 1.3.2013, die noch notwendige Zustimmung zum sogenannten „Ehrenamtsstärkungsgesetz“ erteilt. Damit folgt man dem Vorschlag der Bundesregierung, die steuerlichen Grundbedingungen durch das umfangreiche Ehrenamtspaket im Wesentlichen mit Wirkung bereits zum Jahresanfang 2013 in wichtigen Teilen zu verbessern.

Es war ein langer parlamentarischer Weg seit August 2012, bis nun durch die Zustimmung der Länderkammer acht geltende Gesetze geändert wurden, neben der gleichzeitigen Anpassung und Änderung von drei weiteren Verordnungen. Dieses Gesetzespaket muss nun noch zeitnah im Bundesgesetzblatt amtlich verkündet werden, damit danach u.a. auch die vorgesehenen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches/ des GmbH-Gesetzes in Kraft treten können.

Für ca. 23 Millionen Mitbürgerinnen in Deutschland, die sich u.a. in über 620.000 Vereinen/Verbänden und Stiftungen engagieren, bringt dieses Ehrenamtspaket wichtige Neuvorgaben, die auf jeden Fall für die Vereinspraxis ab dem Vereinsjahr 2013 beachtet werden müssen. Nach Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums werden sich die Steuerausfälle im Wesentlichen durch die Freibetragserhöhungen ab 2014 auf über 110 Mio. Euro belaufen.

Eine der Kernpunkte dieser Reform, auch wegen seiner Bedeutung, war die nun trotz Widerstände endgültig beschlossene Anhebung des persönlichen Übungsleiterfreibetrags und des Ehrenamtsfreibetrags.

1. Erhöhung des Übungsleiter-Freibetrags
Damit kann jeder, der sich bei gemeinnützigen Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke und Aufgabenstellungen engagiert, für Vergütungen die persönlichen Steuerfreibeträge in Anspruch nehmen. Wer nebenberuflich die Ausbildung, Fortbildung, Betreuung von Personen unterstützt, also pädagogische/betreuerische Tätigkeiten übernommen hat, kann nun einen wesentlich höheren Vergütungsrahmen steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten.

Der persönliche Jahresfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG wurde nun auf 2.400 Euro (bei monatlicher Abrechnung somit 200 Euro) ab Jahresfang 2013 sogar rückwirkend für das gesamte Steuerjahr erhöht. Begünstigt sind davon viele Übungsleiter/ Trainer im Sportbereich, auch Ausbilder im kulturellen/ musikalischen Bereich bis hin zur Übernahme von Betreuungsaktivitäten im sozialen/ kirchlichen Bereich gegen moderate Vergütung.

2. Erhöhung des Ehrenamts-Freibetrags
Gleichzeitig wurde auch der sog. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr.26a EStG auf jährlich 720 Euro angehoben. Dieser besondere Freibetrag wird häufig von Vereinshelfern genutzt, für deren nebenberufliche Tätigkeit der Anwendungsbereich des Übungsleiterfreibetrags ausscheidet.

Somit z.B. in der Vereinspraxis die Mitarbeit gegen geringe Vergütung/finanzielle Entschädigung als Platz- und Hallenwart, Sanitäter, für Schieds- und Kampfrichtertätigkeiten, bei Mitarbeit auf der Vereinsgeschäftsstelle und viele weitere Aufgabenstellung im steuerbegünstigten Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft.
Für gemeinnützige Vereine führen diese Freibetragserhöhungen auch etwas zur Entlastung der Lohnkosten bei Vergütungsabrechnungen.

3. Erhöhung der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen
Relevant für die Sportpraxis ist auch die erfolgte Anhebung der sog. Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen nach § 67a AO auf nun 45.000 Euro jährlich ab 2013 (bisher: 35.000 Euro).

4. Neue gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben
Für die Vereinsführung gibt es nun auch neue gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben, so u.a. ein in der Abgabenordnung nun festgelegtes Neuverfahren zur Anerkennung als gemeinnützige Organisation. Mehr Luft gibt es dazu auch bei der oft notwendigen Bildung von Kapitalreserven für künftige Investitionen bei Vereinen/Verbänden durch verbesserte Neugrundsätze zur Rücklagenbildung.

5. Neue Haftungsregelungen
Hochinteressant sind darüber hinaus die diversen Neuregelungen außerhalb des Steuerrechts. Die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt nun ab Ende März 2013 bereits zu einem recht umfassenden Haftungsfreistellungsanspruch bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Organen/ handelnden Vorständen. Erweitert wurde diese Grundsätze nun auch auf Vereinsmitglieder, soweit diese im Auftrag des Vereins tätig werden und leicht fahrlässig einen Schaden verursachen, mit dem Anspruch, dass der Verein diese engagierten Mitglieder von Regressansprüchen dann freistellen muss.

6. Anhebung der persönlichen Steuerfreibeträge
Neben zahlreichen weiteren Änderungen hat der Gesetzgeber erfreulicherweise auch gleich mit der Anhebung der persönlichen Steuerfreibeträge bei Mitarbeit in gemeinnützigen Institutionen gegen Vergütung auch im Sozialhilfesektor reagiert. Über Änderungen des Sozialgesetzbuchs, der ArbeitslosenVO, können damit die Bezieher von Sozialleistungen und staatlichen Förderungen monatlich bis zu 200 Euro durch Mitarbeit bei Vereinen/Verbänden hinzuverdienen, ohne dass dieses Zusatzeinkommen künftig zu einer Leistungskürzung führen kann.

Autor: <í>RA Prof. Gerhard Geckle, Vorsitzender der DFB-Kommission für Steuern und Abgaben und Fachanwalt für Steuerrecht<//i>

[GG]

[bild1]Nun hat auch der Bundesrat in seiner Sitzung am Freitag, 1.3.2013, die noch notwendige Zustimmung zum sogenannten „Ehrenamtsstärkungsgesetz“ erteilt. Damit folgt man dem Vorschlag der Bundesregierung, die steuerlichen Grundbedingungen durch das umfangreiche Ehrenamtspaket im Wesentlichen mit Wirkung bereits zum Jahresanfang 2013 in wichtigen Teilen zu verbessern.

Es war ein langer parlamentarischer Weg seit August 2012, bis nun durch die Zustimmung der Länderkammer acht geltende Gesetze geändert wurden, neben der gleichzeitigen Anpassung und Änderung von drei weiteren Verordnungen. Dieses Gesetzespaket muss nun noch zeitnah im Bundesgesetzblatt amtlich verkündet werden, damit danach u.a. auch die vorgesehenen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches/ des GmbH-Gesetzes in Kraft treten können.

Für ca. 23 Millionen Mitbürgerinnen in Deutschland, die sich u.a. in über 620.000 Vereinen/Verbänden und Stiftungen engagieren, bringt dieses Ehrenamtspaket wichtige Neuvorgaben, die auf jeden Fall für die Vereinspraxis ab dem Vereinsjahr 2013 beachtet werden müssen. Nach Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums werden sich die Steuerausfälle im Wesentlichen durch die Freibetragserhöhungen ab 2014 auf über 110 Mio. Euro belaufen.

Eine der Kernpunkte dieser Reform, auch wegen seiner Bedeutung, war die nun trotz Widerstände endgültig beschlossene Anhebung des persönlichen Übungsleiterfreibetrags und des Ehrenamtsfreibetrags.

1. Erhöhung des Übungsleiter-Freibetrags
Damit kann jeder, der sich bei gemeinnützigen Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke und Aufgabenstellungen engagiert, für Vergütungen die persönlichen Steuerfreibeträge in Anspruch nehmen. Wer nebenberuflich die Ausbildung, Fortbildung, Betreuung von Personen unterstützt, also pädagogische/betreuerische Tätigkeiten übernommen hat, kann nun einen wesentlich höheren Vergütungsrahmen steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten.

Der persönliche Jahresfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG wurde nun auf 2.400 Euro (bei monatlicher Abrechnung somit 200 Euro) ab Jahresfang 2013 sogar rückwirkend für das gesamte Steuerjahr erhöht. Begünstigt sind davon viele Übungsleiter/ Trainer im Sportbereich, auch Ausbilder im kulturellen/ musikalischen Bereich bis hin zur Übernahme von Betreuungsaktivitäten im sozialen/ kirchlichen Bereich gegen moderate Vergütung.

[bild2]2. Erhöhung des Ehrenamts-Freibetrags
Gleichzeitig wurde auch der sog. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr.26a EStG auf jährlich 720 Euro angehoben. Dieser besondere Freibetrag wird häufig von Vereinshelfern genutzt, für deren nebenberufliche Tätigkeit der Anwendungsbereich des Übungsleiterfreibetrags ausscheidet.

Somit z.B. in der Vereinspraxis die Mitarbeit gegen geringe Vergütung/finanzielle Entschädigung als Platz- und Hallenwart, Sanitäter, für Schieds- und Kampfrichtertätigkeiten, bei Mitarbeit auf der Vereinsgeschäftsstelle und viele weitere Aufgabenstellung im steuerbegünstigten Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft.
Für gemeinnützige Vereine führen diese Freibetragserhöhungen auch etwas zur Entlastung der Lohnkosten bei Vergütungsabrechnungen.

3. Erhöhung der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen
Relevant für die Sportpraxis ist auch die erfolgte Anhebung der sog. Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen nach § 67a AO auf nun 45.000 Euro jährlich ab 2013 (bisher: 35.000 Euro).

4. Neue gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben
Für die Vereinsführung gibt es nun auch neue gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben, so u.a. ein in der Abgabenordnung nun festgelegtes Neuverfahren zur Anerkennung als gemeinnützige Organisation. Mehr Luft gibt es dazu auch bei der oft notwendigen Bildung von Kapitalreserven für künftige Investitionen bei Vereinen/Verbänden durch verbesserte Neugrundsätze zur Rücklagenbildung.

5. Neue Haftungsregelungen
Hochinteressant sind darüber hinaus die diversen Neuregelungen außerhalb des Steuerrechts. Die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt nun ab Ende März 2013 bereits zu einem recht umfassenden Haftungsfreistellungsanspruch bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Organen/ handelnden Vorständen. Erweitert wurde diese Grundsätze nun auch auf Vereinsmitglieder, soweit diese im Auftrag des Vereins tätig werden und leicht fahrlässig einen Schaden verursachen, mit dem Anspruch, dass der Verein diese engagierten Mitglieder von Regressansprüchen dann freistellen muss.

6. Anhebung der persönlichen Steuerfreibeträge
Neben zahlreichen weiteren Änderungen hat der Gesetzgeber erfreulicherweise auch gleich mit der Anhebung der persönlichen Steuerfreibeträge bei Mitarbeit in gemeinnützigen Institutionen gegen Vergütung auch im Sozialhilfesektor reagiert. Über Änderungen des Sozialgesetzbuchs, der ArbeitslosenVO, können damit die Bezieher von Sozialleistungen und staatlichen Förderungen monatlich bis zu 200 Euro durch Mitarbeit bei Vereinen/Verbänden hinzuverdienen, ohne dass dieses Zusatzeinkommen künftig zu einer Leistungskürzung führen kann.

Autor: <í>RA Prof. Gerhard Geckle, Vorsitzender der DFB-Kommission für Steuern und Abgaben und Fachanwalt für Steuerrecht<//i>