Der Ligaverband und die DFL Deutsche Fußball
Liga GmbH haben am Donnerstag beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde gegen die faktische Untersagung der ursprünglich geplanten
Medien-Vermarktung eingelegt. Die Liga bezieht sich dabei auf die
Vorgehensweise des Bundeskartellamtes vom vergangenen Jahr, welche
für die zentrale Rechte-Vermarktung nicht akzeptable Hürden vorsieht.
"Die Vermarktungsmöglichkeiten der Bundesliga sind durch das
Verhalten des Bundeskartellamtes massiv eingeschränkt worden. Die
Zentralvermarktung mit ihrem Solidaritätsgedanken gewährleistet nicht
nur einen ausgeglichenen Wettbewerb, sie liefert darüber hinaus
einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung des Profi-Fußballs und
zur Erfüllung seiner vielfältigen Aufgaben", sagt Liga-Präsident Dr.
Reinhard Rauball: "Durch diesen in Europa einmaligen Vorgang drohen
der Liga zudem erhebliche Wettbewerbsnachteile im internationalen
Vergleich."
Am 24. Juli 2008 hatte das Bundeskartellamt eine Pressekonferenz
einberufen und der Öffentlichkeit mitgeteilt, dass es das geplante
Vermarktungsmodell für unzulässig halte. Insbesondere hatte das
Bundeskartellamt beanstandet, dass eines der beiden zur Ausschreibung
vorgesehenen Alternativszenarien eine Highlight-Erstberichterstattung
im Free-TV über Samstagsspiele erst ab 22.00h ("Szenario II")
vorgesehen hätte. Außerdem wurde eine Untersagung angekündigt, wenn
die DFL an ihren Plänen festhalten sollte.
Später hat das Bundeskartellamt die angekündigte Untersagung jedoch
nicht erlassen, sondern mitgeteilt, es könne das von ihm beanstandete
Vermarktungsmodell erst dann förmlich untersagen, wenn das Szenario
II tatsächlich vergeben worden sei.
Damit hat das Bundeskartellamt dem Ligaverband und der DFL von
vornherein die Möglichkeit genommen, Szenario II mit Aussicht auf
Erfolg auszuschreiben. Jeder Bieter hätte nämlich von vorneherein
gewusst, dass er mit seinem Angebot keinen Erfolg haben, sondern nur
eine Untersagungsentscheidung provozieren wird.
Aufgrund dieses Vorgehens des Bundeskartellamtes wären Ligaverband
und DFL dauerhaft gezwungen, auf die Ausschreibung eines
Vermarktungsszenarios zu verzichten, das eine
Highlight-Erstberichterstattung im Free-TV später als 20:00 Uhr
vorsieht. Gleichzeitig hätten sie nicht einmal die Möglichkeit, die
Einschätzung des Bundeskartellamtes gerichtlich überprüfen zu lassen.
"Ligaverband und DFL sind somit rechtlos gestellt. Denn das
Bundeskartellamt hat faktisch das von ihm gewünschte Verhalten
durchgesetzt, mangels Verfügung aber keine Grundlage zur rechtlichen
Überprüfung geschaffen. Das ist nicht vereinbar mit dem im
Grundgesetz verankerten Prinzip des effektiven Rechtsschutzes. Wir
wollen und brauchen für die Zukunft Planungs- und Rechtssicherheit",
sagt Ligapräsident Dr. Reinhard Rauball: "Wir wissen, dass wir
juristischen Neuland betreten, weil wir ohne förmliche Entscheidung
den Rechtsweg beschreiten müssen. Hierzu gibt es aber keine
Alternative."
Inhaltlich geht es darum, die Zulässigkeit der Zentralvermarktung
sowie die vom Bundeskartellamt vorgeschriebene 20 Uhr-Schwelle für
die Free-TV-Berichterstattung am Samstag als kartellrechtlich
relevantes Kriterium der Verbraucherbeteiligung zu überprüfen.
[dfl]
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Der Ligaverband und die DFL Deutsche Fußball
Liga GmbH haben am Donnerstag beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde gegen die faktische Untersagung der ursprünglich geplanten
Medien-Vermarktung eingelegt. Die Liga bezieht sich dabei auf die
Vorgehensweise des Bundeskartellamtes vom vergangenen Jahr, welche
für die zentrale Rechte-Vermarktung nicht akzeptable Hürden vorsieht.
"Die Vermarktungsmöglichkeiten der Bundesliga sind durch das
Verhalten des Bundeskartellamtes massiv eingeschränkt worden. Die
Zentralvermarktung mit ihrem Solidaritätsgedanken gewährleistet nicht
nur einen ausgeglichenen Wettbewerb, sie liefert darüber hinaus
einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung des Profi-Fußballs und
zur Erfüllung seiner vielfältigen Aufgaben", sagt Liga-Präsident Dr.
Reinhard Rauball: "Durch diesen in Europa einmaligen Vorgang drohen
der Liga zudem erhebliche Wettbewerbsnachteile im internationalen
Vergleich."
Am 24. Juli 2008 hatte das Bundeskartellamt eine Pressekonferenz
einberufen und der Öffentlichkeit mitgeteilt, dass es das geplante
Vermarktungsmodell für unzulässig halte. Insbesondere hatte das
Bundeskartellamt beanstandet, dass eines der beiden zur Ausschreibung
vorgesehenen Alternativszenarien eine Highlight-Erstberichterstattung
im Free-TV über Samstagsspiele erst ab 22.00h ("Szenario II")
vorgesehen hätte. Außerdem wurde eine Untersagung angekündigt, wenn
die DFL an ihren Plänen festhalten sollte.
Später hat das Bundeskartellamt die angekündigte Untersagung jedoch
nicht erlassen, sondern mitgeteilt, es könne das von ihm beanstandete
Vermarktungsmodell erst dann förmlich untersagen, wenn das Szenario
II tatsächlich vergeben worden sei.
Damit hat das Bundeskartellamt dem Ligaverband und der DFL von
vornherein die Möglichkeit genommen, Szenario II mit Aussicht auf
Erfolg auszuschreiben. Jeder Bieter hätte nämlich von vorneherein
gewusst, dass er mit seinem Angebot keinen Erfolg haben, sondern nur
eine Untersagungsentscheidung provozieren wird.
Aufgrund dieses Vorgehens des Bundeskartellamtes wären Ligaverband
und DFL dauerhaft gezwungen, auf die Ausschreibung eines
Vermarktungsszenarios zu verzichten, das eine
Highlight-Erstberichterstattung im Free-TV später als 20:00 Uhr
vorsieht. Gleichzeitig hätten sie nicht einmal die Möglichkeit, die
Einschätzung des Bundeskartellamtes gerichtlich überprüfen zu lassen.
"Ligaverband und DFL sind somit rechtlos gestellt. Denn das
Bundeskartellamt hat faktisch das von ihm gewünschte Verhalten
durchgesetzt, mangels Verfügung aber keine Grundlage zur rechtlichen
Überprüfung geschaffen. Das ist nicht vereinbar mit dem im
Grundgesetz verankerten Prinzip des effektiven Rechtsschutzes. Wir
wollen und brauchen für die Zukunft Planungs- und Rechtssicherheit",
sagt Ligapräsident Dr. Reinhard Rauball: "Wir wissen, dass wir
juristischen Neuland betreten, weil wir ohne förmliche Entscheidung
den Rechtsweg beschreiten müssen. Hierzu gibt es aber keine
Alternative."
Inhaltlich geht es darum, die Zulässigkeit der Zentralvermarktung
sowie die vom Bundeskartellamt vorgeschriebene 20 Uhr-Schwelle für
die Free-TV-Berichterstattung am Samstag als kartellrechtlich
relevantes Kriterium der Verbraucherbeteiligung zu überprüfen.