DFB-Sportgericht verwirft Einspruch von Braunschweigs Reichel

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat heute in mündlicher Verhandlung den Einspruch des Spielers Ken Reichel vom Zweitbundesligisten Eintracht Braunschweig gegen die am 15. Mai 2016 im Zweitligaspiel gegen Fortuna Düsseldorf erhaltene Gelb-Rote Karte verworfen. Damit folgte das dreiköpfige Gremium im Frankfurter Hermann-Neuberger-Haus dem Antrag des DFB-Kontrollausschusses und dem vorangegangenen Einzelrichterurteil vom 19. Mai 2016.

Hans E. Lorenz, der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts, sagte zur Urteilsbegründung: "Ein Einspruch gegen eine Sperre ist nur dann zulässig, wenn ein offensichtlicher Irrtum des Schiedsrichters nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen dafür liegen in diesem Fall aber nicht vor. Man konnte zunächst auf dem Spielfeld wirklich den Eindruck haben, als habe sich Ken Reichel bereits vor einem Körperkontakt fallen lassen. Erst die Zeitlupe lässt erkennen, dass es einen Rempler seitens des Gegenspielers gab."

Das Urteil ist rechtskräftig.

[mm]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat heute in mündlicher Verhandlung den Einspruch des Spielers Ken Reichel vom Zweitbundesligisten Eintracht Braunschweig gegen die am 15. Mai 2016 im Zweitligaspiel gegen Fortuna Düsseldorf erhaltene Gelb-Rote Karte verworfen. Damit folgte das dreiköpfige Gremium im Frankfurter Hermann-Neuberger-Haus dem Antrag des DFB-Kontrollausschusses und dem vorangegangenen Einzelrichterurteil vom 19. Mai 2016.

Hans E. Lorenz, der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts, sagte zur Urteilsbegründung: "Ein Einspruch gegen eine Sperre ist nur dann zulässig, wenn ein offensichtlicher Irrtum des Schiedsrichters nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen dafür liegen in diesem Fall aber nicht vor. Man konnte zunächst auf dem Spielfeld wirklich den Eindruck haben, als habe sich Ken Reichel bereits vor einem Körperkontakt fallen lassen. Erst die Zeitlupe lässt erkennen, dass es einen Rempler seitens des Gegenspielers gab."

Das Urteil ist rechtskräftig.