DFB-Sportgericht bestätigt Aosman-Sperre

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat in mündlicher Verhandlung die Sperre von vier Meisterschaftsspielen der 3. Liga für Aias Aosman von Dynamo Dresden bestätigt. Damit folgte das Gremium dem vorangegangen Einzelrichterurteil des Sportgerichts vom 3. Dezember 2015.

Der DFB-Kontrollausschuss hatte während der Sitzung im Frankfurter Hermann-Neuberger-Haus sogar eine Sperre von fünf Spielen beantragt. Diesem Antrag folgte das Gericht allerdings nicht.

Stephan Oberholz, der als stellvertretender Vorsitzender des DFB-Sportgerichts die Verhandlung leitete, sagte zur Urteilsbegründung: "Nach der Beweisaufnahme stand unstrittig fest, dass Aias Aosman seinen Münsteraner Gegenspieler Benjamin Schwarz angespuckt hat, was Herr Aosman während der Verhandlung auch eingeräumt hat und zudem weitere Fernsehaufnahmen belegt haben. Das Spucken war gezielt und hat Herrn Schwarz im Gesicht getroffen. Dies stellt eine höchst unschöne Unterart der Tätlichkeit dar und war entsprechend zu sanktionieren."

Das Urteil ist rechtskräftig.

[mm]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat in mündlicher Verhandlung die Sperre von vier Meisterschaftsspielen der 3. Liga für Aias Aosman von Dynamo Dresden bestätigt. Damit folgte das Gremium dem vorangegangen Einzelrichterurteil des Sportgerichts vom 3. Dezember 2015.

Der DFB-Kontrollausschuss hatte während der Sitzung im Frankfurter Hermann-Neuberger-Haus sogar eine Sperre von fünf Spielen beantragt. Diesem Antrag folgte das Gericht allerdings nicht.

Stephan Oberholz, der als stellvertretender Vorsitzender des DFB-Sportgerichts die Verhandlung leitete, sagte zur Urteilsbegründung: "Nach der Beweisaufnahme stand unstrittig fest, dass Aias Aosman seinen Münsteraner Gegenspieler Benjamin Schwarz angespuckt hat, was Herr Aosman während der Verhandlung auch eingeräumt hat und zudem weitere Fernsehaufnahmen belegt haben. Das Spucken war gezielt und hat Herrn Schwarz im Gesicht getroffen. Dies stellt eine höchst unschöne Unterart der Tätlichkeit dar und war entsprechend zu sanktionieren."

Das Urteil ist rechtskräftig.