DFB-Bundesgericht weist Berufung Bielefelds zurück

Das Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) unter Vorsitz von Georg Adolf Schnarr (Bruchmühlbach) hat am Mittwoch in Frankfurt am Main die Berufung des Zweitbundesligisten Arminia Bielefeld gegen das Urteil des DFB-Sportgerichts vom 15. Januar 2004 in der Sportstrafsache Daniel Gomez vom Zweitbundesligisten Alemannia Aachen zurückgewiesen. Richter Georg Adolf Schnarr erklärte: "Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Behandlung als lokale Injektion durchgeführt wurde. Dabei handelt es sich um eine erlaubte Verabreichungsform." Damit bestätigte das DFB-Bundesgericht das Urteil des DFB-Sportgerichtes.

Daniel Gomez war am 15. Januar 2004 vom DFB-Sportgericht unter Vorsitz von Dr. Rainer Koch (Poing) wegen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Richtlinien mit einer Sperre von zwölf Meisterschaftsspielen der Lizenzligen belegt worden. Von der Anklage des Dopings war der Aachener vom DFB-Sportgericht indes freigesprochen worden.

Der DFB-Kontrollausschuss unter Vorsitz von Horst Hilpert (Bexbach) hatte am 1. Dezember 2003 ein Verfahren gegen Daniel Gomez wegen eines Dopingvergehens eingeleitet. Die A-Probe des Spielers, die nach der Zweitbundesliga-Begegnung vom 9. November 2003 gegen Arminia Bielefeld (2:0) genommen worden war, enthielt Methylprednisolon. Der Wirkstoff gehört der Gruppe der Glukokostereoide an, der nicht intramuskulär wohl aber lokal verabreicht werden darf. Daniel Gomez und Alemannia Aachen verzichteten auf die Öffnung der B-Probe. Dr. Benoit Sosson, der behandelnde Arzt des französichen Spielers, hatte am 15. Januar 2004 dem Sportgericht glaubhaft darstellen können, dass es sich bei der von ihm vorgenommenen Behandlung um eine zulässige lokale Behandlung an der verletzten Sehne gehandelt hatte.

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[bild1]Das Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) unter Vorsitz von Georg Adolf Schnarr (Bruchmühlbach) hat am Mittwoch in Frankfurt am Main die Berufung des Zweitbundesligisten Arminia Bielefeld gegen das Urteil des DFB-Sportgerichts vom 15. Januar 2004 in der Sportstrafsache Daniel Gomez vom Zweitbundesligisten Alemannia Aachen zurückgewiesen. Richter Georg Adolf Schnarr erklärte: "Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Behandlung als lokale Injektion durchgeführt wurde. Dabei handelt es sich um eine erlaubte Verabreichungsform." Damit bestätigte das DFB-Bundesgericht das Urteil des DFB-Sportgerichtes.



Daniel Gomez war am 15. Januar 2004 vom DFB-Sportgericht unter Vorsitz von Dr. Rainer Koch (Poing) wegen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Richtlinien mit einer Sperre von zwölf Meisterschaftsspielen der Lizenzligen belegt worden. Von der Anklage des Dopings war der Aachener vom DFB-Sportgericht indes freigesprochen worden.



Der DFB-Kontrollausschuss unter Vorsitz von Horst Hilpert (Bexbach) hatte am 1. Dezember 2003 ein Verfahren gegen Daniel Gomez wegen eines Dopingvergehens eingeleitet. Die A-Probe des Spielers, die nach der Zweitbundesliga-Begegnung vom 9. November 2003 gegen Arminia Bielefeld (2:0) genommen worden war, enthielt Methylprednisolon. Der Wirkstoff gehört der Gruppe der Glukokostereoide an, der nicht intramuskulär wohl aber lokal verabreicht werden darf. Daniel Gomez und Alemannia Aachen verzichteten auf die Öffnung der B-Probe. Dr. Benoit Sosson, der behandelnde Arzt des französichen Spielers, hatte am 15. Januar 2004 dem Sportgericht glaubhaft darstellen können, dass es sich bei der von ihm vorgenommenen Behandlung um eine zulässige lokale Behandlung an der verletzten Sehne gehandelt hatte.