Braunschweig: Geldstrafe, Zuschauer-Teilausschluss auf Bewährung und Auflage

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Zweitbundesligisten Eintracht Braunschweig wegen unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger in drei Fällen im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss zu einer Geldstrafe in Höhe von 35.000 Euro verurteilt. Bis zu 15.000 Euro davon kann der Verein für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, was dem DFB bis zum 30. Juni 2017 nachzuweisen wäre.

Außerdem muss der Klub ein Meisterschafts-Heimspiel unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit austragen. Die Vollstreckung der Maßnahme wird zur Bewährung ausgesetzt und erfolgt nur dann, wenn es innerhalb der Bewährungszeit zu einem schwerwiegenden Wiederholungsfall kommt. Die Bewährungszeit endet am 31. Dezember 2017.

Für den möglichen Vollzug macht das Urteil klare Vorgaben: So müssen in diesem Fall beim darauffolgenden Liga-Heimspiel die Blöcke 8 und 9 (Südkurve) geschlossen bleiben. Zudem dürfen dort auch keine Banner, Plakate oder Transparente aufgehängt werden.

Darüber hinaus erhält Eintracht Braunschweig die Auflage, am 29. Spieltag der laufenden Saison (15. bis 17. April 2017) während des Auswärtsspiels bei Hannover 96 mindestens 80 eigene Ordnungskräfte in Abstimmung mit dem Heimverein einzusetzen.

Während des DFB-Pokalspiels bei den Würzburger Kickers am 20. August 2016 war im Braunschweiger Zuschauerbereich mehrmals Pyrotechnik gezündet worden, wodurch die Begegnung zwischenzeitlich für etwa eine Minute unterbrochen werden musste. Für eine etwa zweiminütige Unterbrechung sorgten Braunschweiger Zuschauer im Verlauf der Zweitligapartie gegen Hannover 96 am 6. November 2016 durch das Abbrennen von mindestens 30 Bengalischen Feuern und das Abfeuern von Leuchtraketen auf das Spielfeld. Und auch während des Zweitligaspiels beim Karlsruher SC am 17. Dezember 2016 wurde im Braunschweiger Zuschauerblock Pyrotechnik gezündet.

Der Verein hat dem Urteil zugestimmt, das Urteil ist damit rechtskräftig.

[mm]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Zweitbundesligisten Eintracht Braunschweig wegen unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger in drei Fällen im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss zu einer Geldstrafe in Höhe von 35.000 Euro verurteilt. Bis zu 15.000 Euro davon kann der Verein für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, was dem DFB bis zum 30. Juni 2017 nachzuweisen wäre.

Außerdem muss der Klub ein Meisterschafts-Heimspiel unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit austragen. Die Vollstreckung der Maßnahme wird zur Bewährung ausgesetzt und erfolgt nur dann, wenn es innerhalb der Bewährungszeit zu einem schwerwiegenden Wiederholungsfall kommt. Die Bewährungszeit endet am 31. Dezember 2017.

Für den möglichen Vollzug macht das Urteil klare Vorgaben: So müssen in diesem Fall beim darauffolgenden Liga-Heimspiel die Blöcke 8 und 9 (Südkurve) geschlossen bleiben. Zudem dürfen dort auch keine Banner, Plakate oder Transparente aufgehängt werden.

Darüber hinaus erhält Eintracht Braunschweig die Auflage, am 29. Spieltag der laufenden Saison (15. bis 17. April 2017) während des Auswärtsspiels bei Hannover 96 mindestens 80 eigene Ordnungskräfte in Abstimmung mit dem Heimverein einzusetzen.

Während des DFB-Pokalspiels bei den Würzburger Kickers am 20. August 2016 war im Braunschweiger Zuschauerbereich mehrmals Pyrotechnik gezündet worden, wodurch die Begegnung zwischenzeitlich für etwa eine Minute unterbrochen werden musste. Für eine etwa zweiminütige Unterbrechung sorgten Braunschweiger Zuschauer im Verlauf der Zweitligapartie gegen Hannover 96 am 6. November 2016 durch das Abbrennen von mindestens 30 Bengalischen Feuern und das Abfeuern von Leuchtraketen auf das Spielfeld. Und auch während des Zweitligaspiels beim Karlsruher SC am 17. Dezember 2016 wurde im Braunschweiger Zuschauerblock Pyrotechnik gezündet.

Der Verein hat dem Urteil zugestimmt, das Urteil ist damit rechtskräftig.

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