BGH: Klarheit bei Stadionverboten

„Fans müssen das Risiko eines Stadionverbotes hinnehmen, wenn sie sich in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegen.“ Der für Rechts- und Satzungsfragen zuständige DFB-Vizepräsident und BFV-Präsident Dr. Rainer Koch sieht nach einer ersten juristischen Analyse der Gründe des BGH-Urteils einen klaren Hinweis an Fans, die sich in gewaltbereiten Störergruppen bewegen:

„Die durch die Gruppenzugehörigkeit zum Ausdruck kommende Solidarisierung mit gewalttätigen oder gewaltbereiten Fans begründet für die Fußballvereine als Veranstalter und Hausrechtsinhaber die Sorge, dass auch von solchen, bislang noch nicht einer Gewalthandlung überführten Fans, Gewalttätigkeiten ausgehen könnten und verpflichtet diese und die Polizeibehörden zu sehr aufwändigen und teuren Sicherheitsvorkehrungen, um entsprechende Taten zu vermeiden. Als Hausrechtsinhaber kann der Eigentümer und Besitzer eines Stadions grundsätzlich frei darüber entscheiden, wem er den Zutritt zum Besuch eines Stadions verwehrt. Jeder Fan, der selbst keine Gewalttaten begeht oder begangen hat, aber sich in gewaltbereiten Fangruppen bewegt, muss wissen, dass er mit einem solchen Verhalten Anlass zur Sorge gibt, dass auch von ihm Gewalttätigkeiten ausgehen könnten und er deshalb mit einem Stadionverbot entsprechend den Richtlinien des DFB belegt werden kann!

Zu Recht hat der Bundesgerichtshof herausgestellt, dass die Stadionbetreiber zur Gleichbehandlung verpflichtet sind und deshalb niemanden willkürlich vom Stadionbesuch ausschließen können. Dies entspricht der klaren Linie des DFB, die der Sicherheitsbeauftragte Helmut Spahn bereits wie folgt formuliert hat:

'Es ist aus unserer Sicht enorm wichtig, sensibel mit Stadionverboten umzugehen und differenziert jeden einzelnen Fall zu behandeln.'

Bei der weiterhin gebotenen fairen Behandlung jedes einzelnen Falles wird aber umgekehrt zukünftig jeder Fan, der sich in Gruppen aufhält, die zu Gewalttaten bereit sind, zu verstehen haben, dass der DFB, die DFL und die Vereine mit der Verhängung eines Stadionverbotes nicht abzuwarten haben, bis tatsächlich Straftaten begangen worden und häufig unschuldige, friedliche Zuschauer verletzt worden sind. Diese zu schützen ist vorrangiger Auftrag der Veranstalter von Fußballspielen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs bringt in sehr zu begrüßender Weise klar zum Ausdruck, dass es nicht auf den Nachweis einer konkreten Störung durch den einzelnen Fan ankommt, sondern, dass es ausreicht, wenn dieser sich in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm schon aus diesem Grund deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs wird dem immer wieder anzutreffenden Verhalten gewalttätiger Fans, sich nach einer Tat in einer Gruppe mit ihnen solidarisierender Fans zu verstecken, und damit dem Kontrollausschuss des DFB und den staatlichen Behörden eine Identifizierung nahezu unmöglich zu machen, ein Riegel vorgeschoben. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt zu Recht für den Angeklagten vor dem Strafrichter. Für den Einlass zu einem Fußballspiel gilt jedoch ein anderer Maßstab, den der BGH unmissverständlich herausgestellt hat: einem Zuschauer, bei dem begründet Anlass zur Sorge besteht, dass er den reibungslosen Ablauf eines Fußballspiels stören könnte, kann der Zutritt verwehrt werden, ohne dass ihm eine konkrete Straftat nachgewiesen werden muss.“

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„Fans müssen das Risiko eines Stadionverbotes hinnehmen, wenn sie sich in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegen.“ Der für Rechts- und Satzungsfragen zuständige DFB-Vizepräsident und BFV-Präsident Dr. Rainer Koch sieht nach einer ersten juristischen Analyse der Gründe des BGH-Urteils einen klaren Hinweis an Fans, die sich in gewaltbereiten Störergruppen bewegen:

„Die durch die Gruppenzugehörigkeit zum Ausdruck kommende Solidarisierung mit gewalttätigen oder gewaltbereiten Fans begründet für die Fußballvereine als Veranstalter und Hausrechtsinhaber die Sorge, dass auch von solchen, bislang noch nicht einer Gewalthandlung überführten Fans, Gewalttätigkeiten ausgehen könnten und verpflichtet diese und die Polizeibehörden zu sehr aufwändigen und teuren Sicherheitsvorkehrungen, um entsprechende Taten zu vermeiden. Als Hausrechtsinhaber kann der Eigentümer und Besitzer eines Stadions grundsätzlich frei darüber entscheiden, wem er den Zutritt zum Besuch eines Stadions verwehrt. Jeder Fan, der selbst keine Gewalttaten begeht oder begangen hat, aber sich in gewaltbereiten Fangruppen bewegt, muss wissen, dass er mit einem solchen Verhalten Anlass zur Sorge gibt, dass auch von ihm Gewalttätigkeiten ausgehen könnten und er deshalb mit einem Stadionverbot entsprechend den Richtlinien des DFB belegt werden kann!

Zu Recht hat der Bundesgerichtshof herausgestellt, dass die Stadionbetreiber zur Gleichbehandlung verpflichtet sind und deshalb niemanden willkürlich vom Stadionbesuch ausschließen können. Dies entspricht der klaren Linie des DFB, die der Sicherheitsbeauftragte Helmut Spahn bereits wie folgt formuliert hat:

'Es ist aus unserer Sicht enorm wichtig, sensibel mit Stadionverboten umzugehen und differenziert jeden einzelnen Fall zu behandeln.'

Bei der weiterhin gebotenen fairen Behandlung jedes einzelnen Falles wird aber umgekehrt zukünftig jeder Fan, der sich in Gruppen aufhält, die zu Gewalttaten bereit sind, zu verstehen haben, dass der DFB, die DFL und die Vereine mit der Verhängung eines Stadionverbotes nicht abzuwarten haben, bis tatsächlich Straftaten begangen worden und häufig unschuldige, friedliche Zuschauer verletzt worden sind. Diese zu schützen ist vorrangiger Auftrag der Veranstalter von Fußballspielen.

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Das Urteil des Bundesgerichtshofs bringt in sehr zu begrüßender Weise klar zum Ausdruck, dass es nicht auf den Nachweis einer konkreten Störung durch den einzelnen Fan ankommt, sondern, dass es ausreicht, wenn dieser sich in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm schon aus diesem Grund deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs wird dem immer wieder anzutreffenden Verhalten gewalttätiger Fans, sich nach einer Tat in einer Gruppe mit ihnen solidarisierender Fans zu verstecken, und damit dem Kontrollausschuss des DFB und den staatlichen Behörden eine Identifizierung nahezu unmöglich zu machen, ein Riegel vorgeschoben. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt zu Recht für den Angeklagten vor dem Strafrichter. Für den Einlass zu einem Fußballspiel gilt jedoch ein anderer Maßstab, den der BGH unmissverständlich herausgestellt hat: einem Zuschauer, bei dem begründet Anlass zur Sorge besteht, dass er den reibungslosen Ablauf eines Fußballspiels stören könnte, kann der Zutritt verwehrt werden, ohne dass ihm eine konkrete Straftat nachgewiesen werden muss.“