DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

6 § 34 Aufgaben, Zusammentreten, Beschlussfähigkeit, Begnadigung Die Präsidiumsmitglieder repräsentieren den DFB national und internatio- nal in Sport, Politik und Gesellschaft. Sie setzen sich auf allen Ebenen für die in §§ 2 und 4 genannten Grund- sätze, ideellen Zwecke und Aufgaben ein. Die Geschäftsordnung bestimmt die Aufgabenbereiche (Ressorts) der einzelnen Präsidiumsmitglieder und die Governance innerhalb des Prä- sidiums und im Verhältnis zur Zentralverwaltung, darüber hinaus soll sie auch die Teilnahme der einzelnen Präsidiumsmitglieder an zu Repräsenta- tionszwecken wahrzunehmenden Terminen, die Delegation bei Spielen der Nationalmannschaften und die Repräsentation bei Wettbewerben regeln. Ehrenamtlich tätige Präsidiumsmitglieder können jederzeit und ohne An- gabe von Gründen einzelne Termine oder Gruppen von Terminen ableh- nen; die Geschäftsordnung soll für diesen Fall Vertretungsregelungen vor- sehen. Der Präsident ist oberster Repräsentant des DFB. Er leitet die Verhandlun- gen des Präsidiums und koordiniert die Arbeit der Mitglieder des Präsi- diums unter Beachtung der Festlegungen der Geschäftsordnung. Ihm obliegt die Gesamtverantwortung und die Richtlinienkompetenz. Er ist verantwortlich zuständig für die Belange der Nationalmannschaft und den Leistungssport. Die Mitglieder des Präsidiums sind im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Präsidenten sportpolitisch verantwortlich für die von ihnen unter Be- achtung von § 37 und den Festlegungen der Geschäftsordnung geleiteten Ressorts. Das Präsidium nimmt unter Beachtung von § 35 alle Aufgaben wahr, die nach dieser Satzung oder den Ordnungen nicht anderen Organen des DFB zugewiesen sind. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere: - Der Erlass von Richtlinien und anderen ergänzenden Regelungen un- terhalb der DFB-Ordnungen, - die Festlegung der Austragungsorte für die Länderspiele der Natio- nalmannschaften der Männer und der Frauen und der Pokalendspiele der Männer und der Frauen, - die Berufung der Mitglieder der Ausschüsse nach Maßgabe des § 47 und der Beisitzer der Rechtsorgane nach Maßgabe der §§ 39 und 40,

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