DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

5 d) einer Vizepräsidentin für Frauen- und Mädchenfußball d) e) dem Generalsekretär e) f) den Ehrenpräsidenten (§ 11) . Die von der DFL Deutsche Fußball Liga entsandten Vizepräsidenten sind vom Bundestag zu bestätigen. Die übrigen Mitglieder des Präsidiums wer- den vom Bundestag gewählt, der 1. Vizepräsident (Amateurfußball) auf Vorschlag der Konferenz der Regional- und Landesverbandsvorsitzenden; jeder Regionalverband soll unter den Vizepräsidenten nach b) und c) durch einen, der Süddeutsche Fußball-Verband durch zwei Vizepräsiden- ten vertreten sein , weshalb bei den einzeln durchzuführenden Wahlen der Vizepräsidenten nach c) bb) im ersten Wahlgang nur vom jeweiligen Regionalverband oder den ihm angehörigen Landesverbänden vorge- schlagene Kandidaten gewählt werden können . Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung für den Bundestag. Das Präsidium bildet aus seiner Mitte einen Präsidialausschuss (§ 35). Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere be- stimmt. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. Der Generalsekretär wird vom Präsidium berufen und vom Bundestag bestätigt. Ein Vertreter der für die Nationalmannschaften zuständigen Direktion bzw. bei Übertragung der Aufgaben auf eine Tochtergesellschaft gemäß § 6 Nr. 3. des entsprechenden Geschäftsbereichs, Das Präsidium kann ei- nen Vertreter der Nationalmannschaft und die sportliche Leitung des Ju- gend- und Talentförderbereichs des DFB , mit Stimmrecht oder mit beraten- der Stimme in das Präsidium berufen. Der der Geschäftsführer für die Bereiche Marketing, Kommunikation, CSR der DFB EURO GmbH sowie der zweite Vertreter der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH im Präsidium der DFL Deutsche Fußball Liga gehört gehören dem Präsidium mit beratender Stimme an. Der Generalsekretär, der Vertreter der Nationalmannschaft und die sportli- che Leitung des Jugend- und Talentförderbereichs des DFB sind ist haupt- amtlich tätig. Alle weiteren stimmberechtigten Die Mitglieder des Präsidi- ums sind haupt-, ehren-, neben- oder haupt ehren amtlich tätig. Haupt- oder nebenamtliche Präsidiumsmitglieder sind gegen Entgelt tätig. Eh- renamtliche Präsidiumsmitglieder können angemessene, auch pauscha- lierte Aufwandsentschädigungen für Zeitaufwand sowie Verdienstausfall erhalten. Neben- oder hauptamtliche Präsidiumsmitglieder sind gegen Entgelt tätig. Die Einordnung einer Tätigkeit als Haupt- Ehren-, Neben- oder Hauptamt Ehrenamt, sowie die Festsetzung des Entgelts, der Auf- wandsentschädigung bzw. der Vergütung , sowie des Verdienstausfalls und weiterer Sachzuwendungen (Dienstwagen, Telefon etc.) erfolgen durch das Präsidium mit Zustimmung der Revisionsstelle oder, sofern der Vor- stand hierzu ein gesondertes Gremium bestellt, durch dieses .

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