DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

216 DFB-SChiedsrichterordnung § 13 § 13 Absatz 1 wird geändert und ergänzt: Der DFB ist berechtigt, Schiedsrichter der Mitgliedsverbände für Bundesspiele als Schiedsrichter, Schiedsrichter-Assistenten, Vierte Offizielle, Video-Assistenten (VA) und VA-Assistenten (VAA) einzusetzen. Dies gilt auch für den Einsatz als Schiedsrichter-Coach und Schiedsrichter-Beobachter. Die Berufung für diese Einsätze geht der Wahrnehmung der Pflichten dieser Schiedsrichter gegenüber den Mitgliedsverbänden vor. § 13a In § 13a wird ein neuer Absatz 4 eingefügt: Für die reine Tätigkeit als Video-Assistent oder VA-Assistent gilt: Teilnahme an allen Lehrgängen, Stützpunkten bzw. Unterrichtseinheiten mit inhaltlichem Bezug zumVideo-Assistenten, Bestehen des von der Schiedsrichter-Kommission Elite angesetzten Regeltests. Offizielle Mitteilungen Nr. 4/2018 vom 30. Juni 2018

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