DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

215 DFB-Ausbildungsordnung § 15 § 15 Nr. 2 wird geändert: 2. Ist die Eignungsprüfungmit der notwendigen Punktzahl für die Zulassung zur nächsthöheren Lizenzstufe (§§ 21, 22) bestanden, erhält der Bewerber eine Bescheinigung über die bestandene Eignungsprüfung; diese Bescheinigung hat als Zulassungsvoraussetzung für die im Jahr der Prüfung sowie in den folgenden zwei Kalenderjahren beginnenden Lehrgänge Gültigkeit. Abwei- chend von Satz 1 gilt bei Bewerbungen für den Fußball-Lehrer-Lehrgang das Bestehen der Eignungsprüfung nur für den aktuell geplanten Lehrgang. Offizielle Mitteilungen Nr. 2/2017 vom 31. März 2017

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