DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

214 § 17 § 17 Absatz 1 wird ergänzt: Für die Rechtsprechung und Erziehungsmaßnahmen sind das Sportgericht und das Bundesgericht zuständig, soweit Entscheidungen nicht nach § 10 Nr. 2. dem Jugendausschuss oder dem Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball vorbe- halten sind. Offizielle Mitteilungen Nr. 2/2017 vom 31. März 2017 § 28 § 28 Nr. 2.3. wird geändert: Nachträge und Veränderungen müssen bei Wochenendspielen bis freitags, 12:00 Uhr, im Übrigen bis 12:00 Uhr eines Werktags vor dem angesetzten Spieltermin bei der DFB-Zentralverwaltung eingegangen sein. Offizielle Mitteilungen Nr. 4/2018 vom 30. Juni 2018 § 43 § 43 Nr. 2.c) hat folgenden neuen Wortlaut: Nachträge und Veränderungen müssen bei Wochenendspielen bis freitags, 12.00 Uhr, im Übrigen bis 12.00 Uhr eines Werktags vor dem angesetzten Spiel- termin bei der DFB-Zentralverwaltung eingegangen sein. Offizielle Mitteilungen Nr. 4/2018 vom 30. Juni 2018

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