DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

213 § 11 § 11 Nrn. 1. und 2. erhalten folgenden neuen Wortlaut: 1. Für die Rechtsprechung und Erziehungsmaßnahmen gelten die Bestimmun- gen des zuständigen Mitgliedsverbandes. Wenn keine besonderen Bestim- mungen erlassen sind, üben die zuständigen Ausschüsse die Rechtsprechung aus. Ihr Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den Verfahrensvorschriften der Rechtsorgane ihrer Verbände. 2. Vorsitzende oder Mitarbeiter von Ausschüssen dürfen bei Verhandlungen in Angelegenheiten von Vereinen und Ausschüssen, denen sie angehören oder in denen sie bereits mitgewirkt haben, nicht teilnehmen. Offizielle Mitteilungen Nr. 2/2017 vom 31. März 2017 § 12 § 12.b) wird neu gefasst: b) der Jugendausschuss und die für den Mädchenfußball zuständigen Mitglie- der des Ausschusses für Frauen- und Mädchenfußball, Offizielle Mitteilungen Nr. 2/2017 vom 31. März 2017 § 13 § 13 Nr. 6.d) und i) werden geändert: 6. d) Bericht aus den Bereichen Mädchenfußball, Schule sowie Qualifizierung i) Wahl eines für den Mädchenfußball zuständigen Mitglieds in den Aus- schuss für Frauen- und Mädchenfußball und der Vertreter aus den Regio- nalverbänden in die Kommission Schulfußball Offizielle Mitteilungen Nr. 2/2017 vom 31. März 2017 § 14 In § 14 werden die Überschrift und Nr. 2. geändert: Zusammensetzung des Jugendausschusses 2. Die Vertretung des Mädchenfußballs im Ausschuss für Frauen- und Mäd- chenfußball erfolgt durch die vom Bundesjugendtag gewählten Mitglieder. Dies ist das nach § 13 Nr. 6. i) gewählte zuständige Mitglied imAusschuss für Frauen- und Mädchenfußball und je eine Vertreterin jedes Regionalverban- des. Offizielle Mitteilungen Nr. 2/2017 vom 31. März 2017

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