DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

211 § 7 § 7 Nrn. 1.a) und 2. werden geändert: 1. a) Ein Verein, der Junioren/Juniorinnen für eine Maßnahme im Junioren- oder Juniorinnensektor abstellen muss, besitzt nur dann das Recht, die Absetzung eines für ihn angesetzten Spiels (11er-Mannschaften) zu verlangen, wenn mehr als ein Junior oder eine Juniorin der gleichen Altersklasse der A- oder B-Junioren bzw. der B-Juniorinnen gleichzeitig zu einer DFB-Maßnahme einberufen werden. Dies gilt nicht bei Abstel- lung eines Torhüters/einer Torhüterin. 2. Den Jugendspielbetrieb in den Mitgliedsverbänden regeln die zuständigen Ausschüsse unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen. Zur Austragung gelangen Meisterschafts-, Pokal-, Freundschafts- und Aus- wahlspiele sowie Turniere einschließlich Hallenturniere, Beachsoccer-Turniere und Fußball-Tennis-Spiele.FürHallenspiele nach FIFA-Regeln,Beach- soccer-Spiele und andere Fußball-Veranstaltungen der Junioren erlässt der DFB-Jugendausschuss Richtlinien. Sofern Juniorinnen betroffen sind, erlässt der DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball diese Richtlinien. § 7c § 7c Nrn. 1.e), 2.a) und d) sowie 3. werden neu gefasst: 1. e) Einreichung eines Nachweises eines Beratungsgesprächs zwischen den Stammvereinen und dem zuständigen Landesverbandsausschuss. 2. a) Spieler oder Spielerinnen, die einem Jugendförderverein angehören oder beitreten, müssen einem der Stammvereine zugeordnet sein. d) Auf dem Spielerpass ist unter dem Namen des Jugendfördervereins zusätzlich der Name des Stammvereins einzutragen, dem der Spieler oder die Spielerin angehört. 3. Entfällt die Zulassung eines Jugendfördervereins gilt Folgendes: – Die betreffenden Spieler oder Spielerinnen sind ohne Sperrfrist durch einen Vereinswechsel ausschließlich nur noch für ihren Stammverein spielberechtigt. § 7d § 7d) Nrn. 1., 2.b) und c) werden ergänzt: 1. Spielgemeinschaften sollen zum Erhalt des Jugendspielbetriebs in den Mit- gliedsverbänden beitragen, indem sie zusätzlichen Spielern oder Spielerin- nen die Teilnahme am Spielbetrieb ermöglichen. Sie bestehen aus Spielern oder Spielerinnen unterschiedlicher Vereine. 2. b) Für jeden an der Spielgemeinschaft beteiligten Verein wird gesondert dargelegt, dass er alleine mehreren der ihm angehörenden Spielern oder Spielerinnen einer Altersklasse keine Teilnahme am Spielbetrieb ermög­ lichen kann, weil die Anzahl der Spieler oder Spielerinnen nicht zur Bil- dung einer bzw. einer weiteren Mannschaft ausreicht.

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