DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

209 Anhang II Anhang II (Rahmenrichtlinien für die zweithöchsten Spielklassen der A- und B-Ju- nioren, soweit sie nicht Regionalligen sind) V. (Spielbestimmungen) hat folgenden Wortlaut: Bei den Spielen der zweithöchsten Spielklassen der B-Junioren dürfen insgesamt bis zu fünf Spieler je Mannschaft ausgewechselt werden. Die Spielbestimmun- gen des zuständigen Mitgliedsverbands können hierbei vorsehen, dass maximal drei Spielunterbrechungen je Mannschaft für Auswechslungen genutzt werden dürfen, wobei Auswechslungen, die in der Halbzeit vorgenommen werden, die Anzahl der für Auswechslungen zur Verfügung stehenden Spielunterbrechungen nicht reduzieren. [alt V. wird neu VI.] [alt VI. wird neu VII.] Offizielle Mitteilungen Nr. 4/2019 vom 31. Mai 2019 § 6 § 6 Nr. 2. wird geändert: 2. A-Junioren des älteren Jahrgangs oder solchen, die das 18. Lebensjahr voll- endet haben, kann der zuständige Mitgliedsverband eine Spielerlaubnis für alle Herren-Mannschaften ihres Vereins erteilen. Die Spielerlaubnis für Junio- ren-Mannschaften bleibt daneben bestehen. Aus Gründen der Talentförderung ist in Ausnahmefällen die Erteilung einer Spielerlaubnis für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs für die erste Ama- teur-Mannschaft möglich. Die Spielerlaubnis für die zweite Amateur-Mann- schaft eines Vereins kann erteilt werden, wenn diese mindestens der 5. Spielklassenebene (3. Amateur-Spielklasse) angehört. Die Sätze eins und zwei dieses Absatzes gelten nur für Spieler, die einer DFB-Auswahl oder der Auswahl eines Mitgliedsverbandes angehören oder die eine Spielberech- tigung für einen Lizenzverein oder Amateurverein mit Leistungszentrum gemäß § 7b besitzen. Besteht für A-Junioren des jüngeren oder B-Juniorinnen des jüngeren Jahr- gangs keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein oder einem Verein der näheren Umgebung, kann in Einzelfällen durch den betreffenden Verbands-Jugendausschuss oder des für Mädchen zuständigen Ausschus- ses des Mitgliedsverbandes eine Spielerlaubnis für eine Amateur-Mannschaft erteilt werden. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist. Gehört der Junior einem Verein der Lizenzligen an, so erstreckt sich die Aus- nahmegenehmigung zusätzlich auf die Lizenzmannschaft seines Vereins, sofern ihm die nach der Lizenzordnung Spieler des Ligastatuts erforderliche Spielerlaubnis erteilt wird.

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