DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

208 § 5 § 5 Nr. 6. wird um einen neuen Absatz 2 ergänzt: Aus Gründen der Talentförderung ist in Ausnahmefällen die Erteilung einer Spie- lerlaubnis für U19-Spielerinnen für eine A-Junioren- oder B-Junioren-Mannschaft möglich. Dies gilt nur für Spielerinnen, die einer DFB-Auswahl angehören. Die Spielerlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der/die verantwortliche Verbands- sportlehrer/in und der/die zuständige DFB-Trainer/in zustimmen. [Diese Änderung tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft.] Offizielle Mitteilungen Nr. 2/2018 vom 29. März 2018 Es wird ein neuer § 5a eingefügt: § 5a Pilotprojekte Wo die örtlichen Verhältnisse es notwendig erscheinen lassen, können die Mitgliedsverbände zur Flexibilisierung des Spielbetriebs Pilotprojekte durch- führen. Hierbei kann a) festgelegt werden, dass U19-Spieler als Herrenspieler gelten oder dass U20- und U21-Spieler auch als Junioren spielberechtigt sein können, b) eine von dieser Ordnung abweichende Altersklasseneinteilung mit folgender Maßgabe vorgenommen werden: – Unterhalb des Bereichs der U15-Junioren darf sich eine Altersklasse aus höchstens zwei aufeinanderfolgenden Jahrgängen zusammensetzen; – ab dem Bereich der U15-Junioren und älter darf sich eine Altersklasse aus höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahrgängen zusammensetzen; – ab dem Bereich der U18-Junioren und älter darf sich eine Altersklasse aus höchstens vier aufeinanderfolgenden Jahrgängen zusammensetzen. Pilotprojekte sind vor ihrer Durchführung dem DFB-Jugendausschuss anzuzei- gen. Nach Ablauf von 48 Monaten kann ein Pilotprojekt mit Zustimmung des DFB-Jugendausschusses um weitere zwölf Monate verlängert werden. Pilotprojekte sind nur auf der untersten Spielklassenebene eines Landesver- bands zulässig. Anhang I Anhang I (Rahmenrichtlinien für die Junioren-Regionalligen) V. (Spielbestim- mungen der Spiele der Junioren-Regionalligen), 3. wird neu gefasst: 3. Bei Spielen der B-Junioren-Regionalligen dürfen insgesamt bis zu fünf Spie- ler je Mannschaft ausgewechselt werden mit der Maßgabe, dass maximal drei Spielunterbrechungen je Mannschaft für Auswechslungen genutzt werden dürfen. Auswechslungen, die in der Halbzeit vorgenommen werden, redu- zieren die Anzahl der für Auswechslungen zur Verfügung stehenden Spiel- unterbrechungen nicht.

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