DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

206 DFB-Jugendordnung § 1 § 1 Nr. 1. wird ergänzt: 1. Träger der fußballsportlichen Jugendarbeit sind die Fußball-Jugendabtei- lungen der Vereine. Die Gestaltung und Durchführung ihrer fußballsportli- chen Jugendarbeit obliegt Jugendausschüssen und den – soweit vorhan- den – für Mädchenfußball zuständigen Ausschüssen. Die Jugendarbeit der Mitgliedsverbände und des DFB wird ebenfalls von Jugendausschüssen und den für Mädchenfußball zuständigen Ausschüssen getragen. Offizielle Mitteilungen Nr. 2/2017 vom 31. März 2017 § 3 § 3 Nr. 2. Absatz 7 wird geändert: Bei Vereinen ohne erste Herren- bzw. erste Frauen-Mannschaft ist bei der Berechnung der Ausbildungsentschädigung grundsätzlich der jeweils nied- rigste Grundbetrag der vorstehend abgedruckten Tabelle (50,00 € bzw. 25,00 €) zugrunde zu legen; in Ausnahmefällen, insbesondere bei der Verpflichtung eines/einer leistungsstarken Spielers/Spielerin durch einen höherklassigen Ver- ein, kann der zuständige Mitgliedsverband hiervon abweichende Regelungen festsetzen. Offizielle Mitteilungen Nr. 2/2018 vom 29. März 2018 § 4 § 4 Nr. 2. und 3. werden geändert: 2. Dem Mannschaftsbetreuer oder der Mannschaftsbetreuerin steht das Recht zu, in die Spielerpässe des Spielgegners Einsicht zu nehmen. 3. Die Spielberechtigung wird grundsätzlich durch Vorlage des Spielerpasses nachgewiesen. Ersatzweise kann der Nachweis der Spielberechtigung bei fehlendem Spielerpass auch in Form eines Ausdrucks aus der zentralen Pass- datenbank des DFBnet oder durch eine Online-Überprüfung geführt werden. Die Identität des Spielers oder der Spielerin soll bei einem fehlenden Spie- lerpass uber einen gültigen Lichtbildausweis nachgewiesen werden. Offizielle Mitteilungen Nr. 2/2017 vom 31. März 2017

RkJQdWJsaXNoZXIy OTA4MjA=