DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

205 § 32 § 32 wird um eine neue Nr. 3. ergänzt: 3. Auf begründeten Antrag des Vereins bzw. der Tochtergesellschaft kann die Höhe einer Geldstrafe in Verfahren gegen Vereine bzw. Tochtergesellschaf- ten wegen Zuschauerfehlverhaltens innerhalb von einem Jahr nach der rechtskräf­igen Entscheidung reduziert werden, wenn der Verein bzw. die Tochtergesellschaft nachweislich nachträglich Täter identifizieren konnte oder wenn ein oder mehrere zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entschei- dung bereits identifizierte Täter sich nachfolgend beweisbar in besonders anerkennenswerter Weise ehrenamtlich im Sport oder in Sozialprojekten engagiert haben. Über den Antrag entscheidet das Rechtsorgan, das über den Fall rechtskräftig entschieden hat, nach Anhörung des Kontrollausschus- ses durch Beschluss. [Diese Änderung tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft.] Offizielle Mitteilungen Nr. 2/2018 vom 29. März 2018

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