DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

204 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB § 5 § 5 Nr. 1. wird um einen neuen Absatz 2 ergänzt: Die Verfahrensweise des Kontrollausschusses in sportgerichtlichen Angelegen- heiten, die Vereine und Tochtergesellschaften wegen Zuschauerfehlverhaltens betreffen, ergibt sich aus einer durch das DFB-Präsidium zu beschließenden Richtlinie. Offizielle Mitteilungen Nr. 2/2018 vom 29. März 2018 § 13 § 13 Nr. 1. wird um einen neuen Absatz 2 ergänzt: Abweichend von Nr. 1. werden Verfahren wegen unsportlichen Verhaltens von Zuschauern und Anhängern gemäß § 1 Nr. 4. aufgrund des Zeigens von Ban- nern, Transparenten oder vergleichbaren öffentlichen Kundgabeformen im Sta- dionbereich nur eingeleitet, wenn die von der Kundgabe betroffene Person oder der betroffene Rechtsträger einen schriftlichen Antrag beim DFB auf Eröffnung eines sportgerichtlichen Verfahrens gestellt hat oder durch den Kontrollaus- schuss ein besonderes verbandspolitisches Interesse an einer sportgerichtlichen Verfolgung festgestellt wird. Ein besonderes verbandspolitisches Interesse ist in der Regel gegeben, wenn die konkrete Kundgabe einen Straftatbestand im Sinne des StGB und/oder den Tatbestand des § 9 (Diskriminierung und ähnliche Tatbestände) erfüllt. [Diese Änderung tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft.] Offizielle Mitteilungen Nr. 2/2018 vom 29. März 2018 § 16 § 16 Nr. 5. erhält einen neuen zweiten Absatz: In Verfahren gegen Vereine oder Tochtergesellschaften wegen Zuschauer- fehlverhaltens kann der Verein bzw. die Tochtergesellschaft dem zuständigen Rechtsorgan vor einer mündlichen Verhandlung einen Vertreter eines Fanpro- jekts oder einer Fanclubvereinigung benennen, dem dann ein Anhörungs- und Stellungnahmerecht in der Verhandlung zusteht. [Diese Änderung tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft.] Offizielle Mitteilungen Nr. 2/2018 vom 29. März 2018

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