DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

201 Bei Einberufung von bis zu drei A-Juniorinnen für die FIFA U17-Frauen-Welt- meisterschaft und deren Vorbereitungsmaßnahmen kann die Absetzung eines Frauenspiels des abstellenden Vereins ebenfalls nicht verlangt werden. Bei Einberufung von für die Zweite Mannschaft eines Lizenzvereins spiel- berechtigten Lizenzspielern kann die Absetzung eines Spiels der Zweiten Mannschaft nicht verlangt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Spiel unterhalb der 3. Liga, und der einberufene Herrenspieler hat zu Beginn des Spieljahres am 1.7. das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und ist bis zur Einberufung in dem jeweiligen Spieljahr in mindestens 50% der ausgetra- genen Meisterschaftsspiele der jeweiligen Zweiten Mannschaft zum Einsatz gekommen. Die Regelungen gelten für Muttervereine und deren Tochtergesellschaften entsprechend. [Diese Änderungen treten zum 1. Juli 2018 in Kraft.] Offizielle Mitteilungen Nr. 2/2018 vom 29. März 2018 § 43 § 43 Nr. 5. wird geändert: 5. Ein Spieler einer Amateur- oder Lizenzspieler-Mannschaft, der in der End- runde des DFB-Vereinspokals fünfmal durch Vorweisen der Gelben Karte verwarnt wurde, ist für das nächste Spiel dieser Endrunde gesperrt, an dem seine Mannschaft teilnimmt. Die Übernahme einer Verwarnung oder bereits verwirkten Sperre in die Pokalendrunde des nächsten Spieljahrs entfällt. Nr. 4. dieser Vorschrift findet Anwendung. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend für Spielerinnen im DFB-Vereins- pokal der Frauen. Offizielle Mitteilungen Nr. 2/2017 vom 31. März 2017 § 45 § 45 (Teilnahmeberechtigung an DFB-Wettbewerben) Nr. 1.4 erhält folgende Änderung: 1.4 Vereinspokal der Frauen An den Spielen um den Vereinspokal der Frauen teilnahmeberechtigt sind die Frauen-Bundesliga-Mannschaften des abgelaufenen Spieljahres, die Mann- schaften der 2. Frauen-Bundesliga des abgelaufenen Spieljahres, die Aufstei- ger in die 2. Frauen-Bundesliga, die Meister der fünf Regionalligen (dritte Spiel­ klassenebene) und die Pokalsieger der 21 Landesverbände. Ist ein Pokalsieger seines Landesverbandes bereits gemäß dieser Vorschrift teilnahmeberechtigt, tritt an seine Stelle die nächstplatzierte Mannschaft im Pokalwettbewerb des Landesverbandes; ist auch diese bereits gemäß dieser Vorschrift teilnahmebe- rechtigt, kann der betreffende Landesverband eine andere Mannschaft für den Vereinspokal melden.

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