DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

200 § 14 § 14 (Spielberechtigung nach dem Einsatz in einer Mannschaft der Frauen- Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga) Nr. 3. erhält eine neue Fassung: 3. Nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel einer Frauen-Bundesliga- Mannschaft ist eine Spielerin, die nicht Stammspielerin ist, erst nach einer Schutzfrist von zwei Tagen wieder für andere Frauen-Mannschaften ihres Ver- eins spielberechtigt. [Nrn. 4. bis 7. unverändert] [Diese Änderung tritt zum 1. Juli 2019 in Kraft.] Offizielle Mitteilungen Nr. 8/2018 vom 20. Dezember 2018 § 34 § 34 Nrn. 1. und 3. werden geändert und ergänzt: 1. Die Vereine der Mitgliedsverbände und deren Tochtergesellschaften sind verpflichtet, zu Länderspielen und Auswahlspielen des DFB und seiner Mit- gliedsverbände Spieler abzustellen. Die Spieler sind verpflichtet, einer an sie gerichteten Aufforderung Folge zu leisten. Sonderregelung Frauenfußball Der/die zuständige DFB-Trainer/in kann bei Absage der Spielerin für Lehr- gänge oder Länderspiele aus Krankheitsgründen die Vorlage eines amtsärzt- lichen Attests oder eines Attests eines vomDFB benannten Arztes verlangen. 3. Ein Verein, der einen Spieler abstellen muss, hat das Recht, die Absetzung eines für ihn angesetzten Spiels zu verlangen. Macht er von diesem Recht nicht unverzüglich nach erfolgter Anforderung Gebrauch, so hat er keinen Anspruch auf Spielwiederholung. Die Durchführung eines Spiels unter Vor- behalt ist nicht gestattet. Bei Einberufung von A-Junioren/B-Juniorinnen des ältesten Jahrgangs für Lehrgänge/Auswahlspiele von Junioren-Auswahl-Mannschaften kann die Absetzung eines Frauen-/Herrenspiels des abstellenden Vereins nicht ver- langt werden. Die Absetzung eines Herrenspiels unterhalb der 3. Liga kann allerdings von dem betroffenen Verein bei der spielleitenden Stelle bean- tragt werden, wenn der vom DFB einberufene A-Junior des ältesten Jahr- gangs in mindestens 50% der bis zur Einberufung ausgetragenen Meister- schaftsspiele der jeweiligen Mannschaft, von der die Absetzung beantragt wird, zum Einsatz gekommen ist. Bei Einberufung von bis zu zwei A-Juniorinnen kann die Absetzung eines Frauenspiels des abstellenden Vereins ebenfalls nicht verlangt werden, es sei denn, sie betrifft zwei Torhüterinnen oder mindestens zwei Stammspie- lerinnen gemäß § 14 DFB-Spielordnung eines Vereins. Bei Einberufung von einer einzelnen Spielerin für die FIFA U20-Frauen-Welt- meisterschaft und deren Vorbereitungsmaßnahmen kann die Absetzung eines Frauenspiels des abstellenden Vereins nicht verlangt werden; wird mehr als eine Spielerin eines Vereins einberufen, ist dies jedoch, unabhängig von deren Jahrgängen, möglich.

RkJQdWJsaXNoZXIy OTA4MjA=