DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

199 § 14 § 14 wird wie folgt neu gefasst: Spielberechtigung nach dem Einsatz in einer Mannschaft der Frauen- Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga 1. Stammspielerinnen einer Frauen-Bundesliga-Mannschaft sind für eine andere Frauen-Mannschaft ihres Vereins nicht spielberechtigt. Die Stammspielerinnen-Eigenschaft kann frühestens nach dem vierten Meisterschaftsspieltag der Frauen-Bundesliga-Mannschaft, an dem die Spielerin für ihren jeweiligen Verein spielberechtigt ist, festgestellt werden. Stammspielerin ist, wer in mehr als der Hälfte der bis zu diesem Zeitpunkt ausgetragenen Meisterschaftsspiele der jeweiligen Frauen-Bundesliga- Mannschaft, für die sie spielberechtigt gewesen wäre, oder in drei aufein- anderfolgenden Meisterschaftsspielen der Frauen-Bundesliga-Mannschaft zum Einsatz gekommen ist. Die Stammspielerinnen-Eigenschaft wird nach jedem Meisterschaftsspiel neu festgestellt. 2. Eine Spielerin verliert ihre Stammspielerinnen-Eigenschaft dadurch, dass sie in zwei aufeinanderfolgenden Meisterschaftsspielen der Frauen-Bundesliga- Mannschaft nicht zum Einsatz gekommen ist, obwohl sie spielberechtigt gewesen wäre. Sie wird dann wieder zur Stammspielerin, wenn sie nach einem erneuten Einsatz in der Frauen-Bundesliga-Mannschaft in mehr als der Hälfte der bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Meisterschaftsspiele, für die sie spiel- berechtigt gewesen wäre, zum Einsatz gekommen ist. 3. Nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel einer Frauen-Bundesliga- Mannschaft ist eine Spielerin, die nicht Stammspielerin ist, erst nach einer Schutzfrist von 48 Stunden wieder für andere Frauen-Mannschaften ihres Vereins spielberechtigt. In der Spielzeit 2017/2018 ist eine Spielerin, die in einem der ersten vier Meisterschaftsspiele einer Frauen-Bundesliga-Mannschaft zum Einsatz gekommen ist, zudem für die nachfolgenden zwei Spiele einer in der 2. Frau- en-Bundesliga oder Regionalliga spielenden Mannschaft ihres Vereins nicht spielberechtigt. 4. Anderslautende Festspielregelungen der DFB-Mitgliedsverbände sind unbe- achtlich, es sei denn, diese Regelungen beziehen sich auf die letzten vier Spieltage sowie nachfolgende Entscheidungsspiele der jeweils betreffenden Spielklasse und Pokalspiele in diesem Zeitraum. 5. Die Nrn. 1. bis 4. gelten für die 2. Frauen-Bundesliga entsprechend, wobei die Einschränkungen für Stammspielerinnen gemäß Nr. 1. allerdings nicht für Einsätze in der Frauen-Bundesliga-Mannschaft eines Vereins gelten. 6. Eine Sperrstrafe ist vorab zu verbüßen. 7. Diese Vorschrift gilt nur für die jeweilige Saison. Offizielle Mitteilungen Nr. 2/2017 vom 31. März 2017

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