DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

198 § 11a § 11a (Spielberechtigung nach einem Einsatz in einer Mannschaft der 3. Liga oder der 4. Spielklassenebene) Nr. 2. erhält folgenden neuen Wortlaut: 2. Die Einschränkung gemäß Nr. 1. gilt nicht für den Einsatz in Freund- schaftsspielen und für Spieler, die am 30.6. vor Beginn des Spieljahres das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Offizielle Mitteilungen Nr. 8/2018 vom 20. Dezember 2018 § 12 § 12 (Spielerlaubnis in Zweiten Mannschaften von Lizenzvereinen) Nrn. 1. und 5. werden geändert: 1. In Vereinspokalspielen des Deutschen Fußball-Bundes auf DFB-Ebene (§ 46 Nr. 2.1) und in Meisterschaftsspielen in allen Amateurspielklassen dürfen in Zweiten Mannschaften von Lizenzvereinen nur Spieler (unabhängig von ihrem Spielerstatus) eingesetzt werden, die am 30.6. vor Beginn des Spiel- jahres das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern nachstehende Regelungen nichts anderes vorsehen. Darüber hinaus dürfen sich bis zu drei Spieler, die am 30.6. vor Beginn des Spieljahres das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, gleichzeitig im Spiel befinden. In Pokalspielen auf Landesebene ist der Einsatz von Lizenzspielern nicht zulässig. [Nrn. 2. bis 4. unverändert] 5. In Spielen der Auswahlmannschaften ihres Landesverbandes dürfen Lizenz- spieler, die am 30.6. vor Beginn des Spieljahres das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingesetzt werden. § 12a § 12a (Spielberechtigung in der 3. Liga und Einsatzregelungen in den Entschei- dungsspielen um den Aufstieg in die 3. Liga) Nr. 4. wird geändert: 4. Einsatz von Spielern, die für eine Auswahlmannschaft des DFB spielberech- tigt sind 4.1 Amateurvereine Auf dem Spielberichtsbogen eines jeden Meisterschafts- und DFB-Pokal- spiels einer Mannschaft der 3. Liga eines Amateurvereins sowie in den Ent- scheidungsspielen um den Aufstieg in die 3. Liga müssen unter den dort genannten 18 Spielern mindestens vier Spieler, die für eine Auswahlmann- schaft des DFB spielberechtigt sind und die am 30.6. vor Beginn des Spiel- jahres das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aufgeführt werden. [Die Änderungen der §§ 11, 11a, 12 und 12a treten am 1. Juli 2019 in Kraft.] Offizielle Mitteilungen Nr. 8/2018 vom 20. Dezember 2018

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