DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

196 DFB-Statut Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga § 8 § 8 Nr. 5. Absatz 1 wird ergänzt: Nach Durchführung dieses Verfahrens entscheidet der DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball abschließend über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung. Die Verwaltungsbeschwerde zumDFB-Bundesgericht gemäß § 31 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB kann ausschließlich gegen diese abschließende Verwaltungsentscheidung, nicht jedoch gegen die vorausge- henden Teilentscheidungen der DFB-Zentralverwaltung oder des Zulassungs- beschwerdeausschusses eingelegt werden. Offizielle Mitteilungen Nr. 2/2018 vom 29. März 2018 § 11 § 11 Nr. 5. Absatz 1 wird ergänzt: Nach Durchführung dieses Verfahrens entscheidet der DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball abschließend über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung. Die Verwaltungsbeschwerde zumDFB-Bundesgericht gemäß § 31 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB kann ausschließlich gegen diese abschließende Verwaltungsentscheidung, nicht jedoch gegen die vorausge- henden Teilentscheidungen der DFB-Zentralverwaltung oder des Zulassungs- beschwerdeausschusses eingelegt werden. Offizielle Mitteilungen Nr. 2/2018 vom 29. März 2018

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