DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

183 DFB-Ehrungsordnung IV. Ehrungen und Erinnerungszeichen für Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen § 22 I. Schiedsrichter-Ehrennadel 1. Das DFB-Präsidium kann die Schiedsrichter-Ehrennadel in Gold, Silber oder Bronze mit Zustimmung des Ehrungsrats an aktive Schiedsrich- ter/innen der DFB-Liste verleihen. Dies gilt nicht für Schiedsrichter, die ein Honorar erhalten. Die Verleihung erfolgt auf Initiative des DFB-Präsidiums oder von ihm Beauftragter. Auch die Schiedsrichter-Kommission der Schiedsrichter- ausschuss kann beim DFB-Präsidium die Verleihung beantragen. Die Verleihung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: a) Bronzene Schiedsrichter-Ehrennadel bei mindestens zehn Jahren der ununterbrochenen Tätigkeit des Schiedsrichters/der Schieds- richterin in der jeweils höchsten Spielklasse. b) Silberne Schiedsrichter-Ehrennadel bei Verabschiedung des Schiedsrichters/der Schiedsrichterin und mindestens weiteren fünf Jahren der ununterbrochenen Tätigkeit des Schiedsrichters/der Schiedsrichterin in der jeweils höchsten Spielklasse nach Verlei- hung der Bronzenen Schiedsrichter-Nadel. c) Goldene Schiedsrichter-Ehrennadel bei Verabschiedung des Schiedsrichters/der Schiedsrichterin und mindestens weiteren fünf Jahren der ununterbrochenen Tätigkeit in der jeweils höchsten Spielklasse nach Verleihung der Bronzenen Schiedsrichter-Nadel. Zudem mindestens zehn Jahre der ununterbrochenen Zugehörig- keit des Schiedsrichters/ der Schiedsrichterin zur FIFA-Schiedsrich- ter-Liste. II. Ehrenschild [Nrn. 1. und 2. unverändert] 3. Auch die Schiedsrichter-Kommission der Schiedsrichterausschuss kann die Verleihung beantragen. Die Verleihung erfolgt auf Initiative des DFB-Präsidiums mit Zustimmung des Ehrungsrats. [Ziff. III. unverändert] BEGRÜNDUNG: Der Antrag ist ein Folgeantrag zur Neufassung des § 55 DFB-Satzung.

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