DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

182 DFB-Ausbildungsordnung II. Schiedsrichteranerkennung § 38 Durchführungsbestimmungen 1. Das DFB-Präsidium erlässt auf Vorschlag des DFB-Schiedsrichter-A a us- schusses Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung als Schiedsrichter (Durchführungsbestimmung 12). Der DFB-Schiedsrich- ter-A ausschuss unterbreitet die Vorschläge in Abstimmung mit dem DFB-Lehrstab und der DFB-Kommission Qualifizierung. [Nrn. 2. bis 4. unverändert]

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