DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

178 DFB-Statut Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga § 17 Spielleitung [Nrn. 1. und 2. unverändert] 3. Die Spielleiterin hat, soweit es sich um Spiele der von ihr geleiteten Spielklasse handelt, gegen die Ansetzung von Schiedsrichtern ein Ein- spruchsrecht bei der zuständigen Schiedsrichter-Kommission . [alt Nr. 4. wird neu Nr. 3.] [alt Nr. 5. wird neu Nr. 4] [alt Nr. 6. wird neu Nr. 5.] § 18 Schiedsrichter-Ansetzung 1. Die Schiedsrichter-Ansetzung und -umbesetzung der Frauen-Bundes- liga und der 2. Frauen-Bundesliga werden von der zuständigen Schieds- richter-Kommission des DFB Verantwortlichen für den Bereich Schiedsrichterinnen im Schiedsrichterausschuss wahrgenommen. Sie obliegen jeweils dem Schiedsrichter-Ansetzer für die Frauen-Bundes- liga sowie dem Schiedsrichter-Ansetzer für die 2. Frauen-Bundesliga, die der zuständigen Schiedsrichter-Kommission des DFB als Mitglieder angehören müssen. 2. Dem jeweiligen Schiedsrichter-Ansetzer können weitere Aufgaben von der zuständigen Schiedsrichter-Kommission des DFB übertragen wer- den. 3 2 . Gegen Entscheidungen des Schiedsrichter-Ansetzers der Verantwort- lichen für den Bereich Schiedsrichterinnen im Schiedsrichteraus- schuss gem. Nr. 1. kann die Spielleiterin innerhalb einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde beim DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball erheben. Die Beschwerdefrist kann abgekürzt wer- den. 4 3 . Eine Einspruchsmöglichkeit der Vereine und Kapitalgesellschaften ge- gen Schiedsrichter-Ansetzungen besteht nicht. [§§ 19 – 29 unverändert]

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