DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

175 4. Wird ein Schiedsrichter von der Schiedsrichterliste des DFB gestrichen, so hat er innerhalb einer Woche nach Verkündung oder Zustellung der Entscheidung das Recht, Beschwerde gegen diese Entscheidung einzu- legen, über die das Präsidium des DFB entscheidet, wenn die zuständige Schiedsrichter-Kommission des DFB Schiedsrichterführung für den Eli- tebereich bzw. der DFB-Schiedsrichterausschuss, je nach Zugehörig- keit des betreffenden Schiedsrichters, der Beschwerde nicht abhilft. Der betroffene Schiedsrichter ist über sein Beschwerderecht zu beleh- ren. Vor einer nachteiligen Entscheidung ist auch den Schiedsrichteraus- schüssen seiner Mitgliedsverbände Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [§§ 17, 18 unverändert] BEGRÜNDUNG: Der Antrag ist ein Folgeantrag zur Neufassung des § 55 DFB-Satzung. Die Änderung in § 13b verfolgt den Zweck, dem Schiedsrichterinnenbe- reich größere Kompetenzen zu zuschreiben.

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