AGB DFB-Akkreditierung

§ 1 Allgemeines

1. Begriffsbestimmung

Um bei Veranstaltungen des Deutschen Fußball-Bundes e.V. und seinen Tochtergesellschaften, insbesondere der DFB GmbH & Co. KG (nachfolgend „DFB“ genannt) einen geregelten Ablauf und insbesondere auch die Sicherheit aller an der Veranstaltung beteiligten Personen zu gewährleisten, stellt der DFB Personen, die einen konkreten Arbeitsauftrag im Zusammenhang mit der Veranstaltung haben, Arbeitskarten, Armbändchen, sowie sonstige Formen von Berechtigungsausweisen (nachfolgend „Akkreditierungen“ genannt) zur Verfügung. Grundsätzlich werden durch den DFB nur personalisierte Akkreditierungen ausgegeben, die einen eindeutigen Rückschluss (z.B. Vor- und Zuname, Foto) auf die berechtigte Person zulassen. Nur in Ausnahmefällen können im Ermessen des DFB auch unpersonalisierte Akkreditierungen ausgegeben werden.

2. Geltungsbereich und -dauer

Die „AGB DFB-Akkreditierung“ („nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für die Beantragung und Nutzung von Akkreditierungen bei sämtlichen vom DFB oder seiner Mutter-/Tochtergesellschaften organisierten Veranstaltungen und deren festgelegter Dauer, insbesondere bei Länderspielen, Pokalfinalspielen, Kongressen und/oder anderen Veranstaltungen, die vom DFB zumindest mitveranstaltet werden (nachfolgend „Veranstaltungen“ genannt), sowie für den Zutritt zum und Aufenthalt am jeweiligen Veranstaltungsort, an welchem die jeweilige Veranstaltung stattfindet (nachfolgend „Veranstaltungsgelände“ oder „Veranstaltungsort“ genannt); es sei denn für die entsprechende Veranstaltung gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen/Nutzungsbedingungen. Spätestens mit Zutritt zu den Stadien bei Auswärtsspielen können weitere Regelungen oder AGB Geltung erlangen, insbesondere die Stadionordnung oder AGB des lokalen Veranstalters. Sollten diese AGB mit den genannten Regelungen des lokalen Veranstalters in Widerspruch stehen, haben im Verhältnis zwischen dem Akkreditierten und dem DFB diese AGB Vorrang.

Der DFB behält sich das Recht vor, diese AGB zukünftig vor seinen Veranstaltungen anzupassen. Der Nutzer wird in angemessener Weise (z.B. im DFB-Akkreditierungsportal oder per E-Mail) auf die Änderung der AGB hingewiesen.

3. Akkreditierungen

Die Akkreditierungen werden als Tagesakkreditierungen (einzelne oder mehrere Tage sind möglich) ausgestellt und dienen ausschließlich dazu, dem Nutzer im Rahmen der Veranstaltung und des festgelegten Veranstaltungszeitraums zugewiesene Tätigkeiten auszuführen. Alle Akkreditierungen gelten nur für den Bereich der Veranstaltung, für den die Akkreditierung ausgestellt wurde. Die Akkreditierung ist jederzeit in dem vom DFB vorgegebenen Akkreditierungszeitraum gut sichtbar zu tragen. Zu Kontrollzwecken ist Mitarbeiter*innen des Ordnungsdienstes die Akkreditierung unaufgefordert vorzuzeigen, so dass sie auf ihre Gültigkeit überprüft werden können. Die Gültigkeit der Akkreditierungen ist ausdrücklich auf die dafür berechtigten Personen beschränkt.

Die Akkreditierungen sind so zu benutzen, dass eine Beschädigung und/oder Zerstörung vermieden wird. Zerstörte oder beschädigte Akkreditierungen verlieren ihre Gültigkeit.

Eine Weitergabe einer personalisierten Akkreditierung an Dritte ist untersagt und wird als Missbrauch geahndet. Die Weitergabe von zugeteilten unpersonalisierten Akkreditierungen ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den DFB zulässig. Die Genehmigung muss Textform haben (z.B. E-Mail).

4. Einverständniserklärung

Mit dem Einreichen eines Akkreditierungsantrages versichert jede*r von der Akkreditierung umfasste Mitarbeiter*in und/oder Beauftragte die Richtigkeit der gemachten Angaben, die Kenntnis und die strikte Umsetzung und Einhaltung der Akkreditierungsvorgaben.

5. Unübertragbarkeit und mitnahmeberechtigte Personen

Jede Akkreditierung hat nur für die antragstellende Person Gültigkeit, d. h. sie ist personengebunden und damit nicht übertragbar. Eine mitnahmeberechtigte Person verpflichtet sich bei der Mitnahme einer nicht-akkreditierten Person, dieser die AGB und Datenschutzinformationen zur Kenntnis zu bringen. (vgl. § 10). Sämtliche Zuwiderhandlungen der nicht-akkreditierten Person gegen diese AGB werden der mitnahmeberechtigten Person mit der Folge zugerechnet, als dass die unter § 6 genannten Sanktionen auch gegen den Akkreditierten ausgesprochen werden können. Der vollständige Name der weiteren mitgenommenen Person sowie deren Anschrift sind auf Verlangen des DFB möglichst zeitnah vor der Veranstaltung schriftlich oder in Textform (E-Mail) mitzuteilen.

6. Zweck

Die Akkreditierungen dienen ausschließlich dazu, dass die Akkreditierten die ihnen im Rahmen der Veranstaltung zugewiesenen Tätigkeiten ausführen. Der Aufenthalt am Veranstaltungsort zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit vorheriger Zustimmung des DFB und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig.

§ 2 Handhabung von Akkreditierung

  1. Um eine Akkreditierung zu erlangen, muss zunächst im Rahmen der Registrierung der Antrag auf Zugang zur Veranstaltung der jeweiligen Person/Abteilung bzw. des jeweiligen Unternehmens im DFB-Akkreditierungsportal erfolgen. Zu diesem Zweck erstellt eine jeweilige zuständige Person der Abteilung bzw. des jeweiligen Unternehmens ein persönliches Passwort. Die jeweilige zuständige Person der Abteilung bzw. des jeweiligen Unternehmens ist selbst dafür verantwortlich, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von den Zugangsdaten erhalten und haftet für alle in diesem Zusammenhang eintretenden missbräuchlichen Nutzungen durch Dritte, es sei denn, die jeweilige Person bzw. das jeweilige Unternehmen hat den Missbrauch nicht zu vertreten.

    Die Beantragung einer Akkreditierung für einen Dritten ist nur zulässig, wenn wahrheitsgemäße Angaben zu dem Dritten gemacht werden, der Dritte auf die Geltung und den Inhalt dieser AGB nachweislich in Textform (z.B. per E-Mail) hingewiesen und zur Kenntnis (z.B. PDF mit den AGB oder Link zu den AGB anhängen) gegeben wird. Ein Nachweis ist auf Verlangen des DFB unverzüglich vorzulegen. Der Dritte muss zudem mit der Geltung dieser AGB zwischen ihm und dem DFB einverstanden sein.

    Durch die Beantragung einer Akkreditierung im DFB-Akkreditierungsportal wird ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss zur Erteilung der Akkreditierung mit dem DFB abgegeben. Beantragte Akkreditierungen können nachträglich, bis zur endgültigen Entscheidung des DFB über die Akkreditierung, noch durch den Antragsteller zurückgenommen werden. Nach Prüfung der Verfügbarkeit der beantragen Akkreditierungen und Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Zuverlässigkeitsüberprüfung, fachliche Überprüfung) erklärt der DFB die Annahme der Beantragung oder lehnt diese ab. Insoweit weist der DFB darauf hin, dass Akkreditierungen auch nur teilweise erteilt werden können. Akkreditierungszusagen des DFB gelten grundsätzlich nur vorläufig und können jederzeit, ohne Angabe von Gründen, widerrufen werden. Spätestens mit Versand bzw. Hinterlegung der Akkreditierungen kommt der Vertrag zwischen dem DFB und dem Akkreditierten auf Grundlage dieser AGB zustande. Ein Anspruch auf Akkreditierung besteht nicht.

  2. Die Akkreditierungen werden bei der Veranstaltung (z.B. Servicestellen) hinterlegt oder vor Ort ausgedruckt. Abweichungen hiervon sind je nach Veranstaltung möglich. Näheres wird den Antragssteller*innen rechtzeitig bekannt gegeben. Die Abholung der Akkreditierung ist nur persönlich durch die Akkreditierten unter Vorlage des gleichen amtlichen Ausweises, der zur Akkreditierungsbeantragung verwendet wurde und der in dem DFB-Akkreditierungsportal hinterlegt ist, möglich. Vorsorglich weist der DFB darauf hin, dass o.g. Bedarfsanträge rechtzeitig vor Beginn einer jeweiligen Veranstaltung zu stellen sind. Die Frist zur Einreichung von vollständigen Akkreditierungsanträgen wird vom DFB festgelegt und frühzeitig kommuniziert.

  3. Die Akkreditierten haben zu beachten, dass der Zutritt zum Veranstaltungsort und speziellen Zugangsbereichen ausschließlich für den Zeitraum gewährt wird, welcher für die Erledigung des Arbeitsauftrages benötigt wird. Danach haben die Akkreditierten der Akkreditierung den Veranstaltungsort bzw. den jeweiligen Zugangsbereich wieder unverzüglich zu verlassen. Darüber hinaus sind die Akkreditierten auf Anordnung des DFB und/oder des Sicherheitspersonals jederzeit verpflichtet, den jeweiligen Zugangsbereich umgehend zu verlassen.

  4. Die Akkreditierungen sind Eigentum des DFB. Sie kann erforderlichenfalls mit sofortiger Wirkung entzogen werden. Für im Ermessen des DFB stehende spezielle Bereiche kann zu bestimmten Zeiten ein zusätzlicher Berechtigungsnachweis benötigt werden. Grundsätzlich berechtigen Akkreditierung nicht zum Verzehr von Speisen und Getränken in den VIP Bereichen und beinhalten keinen Sitzplatz auf den Tribünen.

  5. Jeglicher Verlust bzw. Diebstahl sowie jegliche Beschädigung bzw. Defekt der Akkreditierungen sind umgehend dem DFB zu melden. Für einen Neudruck kann eine Servicegebühr von 50 € erhoben werden. Grundsätzlich erfolgen mögliche Neudrucke nach Ermessen des DFB. Als gestohlen oder verloren gemeldete Akkreditierungen werden gesperrt und ein unberechtigter Zugang zum Veranstaltungsgelände verhindert.

  6. Nach Beendigung der Tätigkeit im Rahmen der Veranstaltung ist die Akkreditierung vom jeweiligen Nutzer zu vernichten bzw. unbrauchbar zu machen, so dass bei der Entsorgung der Akkreditierung ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen werden kann.

§ 3 Verwendung und Gültigkeit der Akkreditierungen und Parkscheine

  1. Die Gültigkeitsdauer der Akkreditierung für die jeweilige Veranstaltung ist auf ihrer Vorderseite eindeutig erkennbar. Die Dauer des Zugangs bzw. des Aufenthaltes für die verschiedenen Zugangsbereiche wird durch den DFB festgelegt.

    Die Akkreditierten werden darauf hingewiesen, dass die Akkreditierung nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis zum Betreten des Veranstaltungsgeländes berechtigt. Zum Nachweis seiner Identität hat der Akkreditierte jeweils einen gültigen Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen des DFB und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen.

  2. Die Gültigkeitsdauer des Parkscheins für die jeweilige Veranstaltung ist auf der Vorderseite eindeutig erkennbar. Der Parkschein berechtigt nicht zum Zutritt des Geländes, sondern ausschließlich nur für die Zufahrt zu dem auf dem Parkschein beschriebenen Parkplatz. Sämtliche im Fahrzeug befindlichen Personen müssen im Besitz einer Akkreditierung und/oder eines gültigen Tickets für die Veranstaltung sein. Die zur Zufahrt berechtigten Fahrer*innen (z.B. Akkreditierte, Fahrdienst, Zuschauer*innen mit VIP-Ticket, Hospitality-Gäste) hat die Verkehrszeichen, Straßenverkehrsordnung und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisungen des Sicherheitspersonals zu befolgen.

  3. Im Falle einer zeitlichen und/oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung sowie im Falle eines Wiederholungsspiels verlieren die ursprünglich erteilten Akkreditierungen und Parkscheine grundsätzlich ihre Gültigkeit, es sei denn der DFB entscheidet dies anderweitig. Für die neue Veranstaltung sind grundsätzlich neue Akkreditierungen bzw. Parkscheine über das DFB-Akkreditierungsportal zu beantragen.

  4. Bei Veranstaltungen kann eine elektronische Zugangskontrolle stattfinden. Somit wird gewährleistet, dass nur Personen mit einer gültigen Akkreditierung oder Ticket Zutritt zum Veranstaltungsgelände erhalten. Beim Verlassen der Veranstaltung und/oder während der Veranstaltung, ist an den vorgesehenen Auslassterminals die Akkreditierung auszuchecken und beim anschließenden Betreten wieder zu registrieren. Ein wiederholtes Betreten ohne vorherigen Check-Out ist während der Veranstaltung nicht möglich.

  5. Es ist den Akkreditierten untersagt, die Akkreditierungen missbräuchlich zu verwenden. Ein solcher Missbrauch liegt insbesondere vor,

    • wenn eine unberechtigte Weitergabe erfolgt,
    • wenn eine nicht gültige Akkreditierung, auch nur versuchsweise, zur Nutzung am Eingang zum oder im Veranstaltungsgelände vorgelegt wird,
    • wenn der Verlust oder Diebstahl einer Akkreditierung nicht wie unter § 2 Nr. 5 beschrieben gemeldet wird,
    • wenn den Anweisungen des DFB bzw. des Sicherheitspersonals nicht folgegeleistet wird.

    Auf die Rechtsfolge des § 6 wird an dieser Stelle besonders hingewiesen.

§ 4 Zutritt zum Veranstaltungsgelände

  1. Der Zutritt zum jeweiligen Veranstaltungsgelände unterliegt der jederzeit im Internet und/oder an der jeweiligen Veranstaltung einsehbaren Veranstaltungsordnung. Mit Zutritt zum Veranstaltungsgelände erkennen die Akkreditierten die Hausordnung an und akzeptieren diese als für sich verbindlich. Die jeweilige Ordnung gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser AGB. Die Wahrnehmung des übertragenen Hausrechts steht dem DFB oder vom DFB beauftragten Dritten für die Veranstaltungsdauer zu.

  2. Zur Gewährleistung der Veranstaltungssicherheit und der Strafverfolgung kann der Veranstaltungsort und teilweise auch das Umfeld des Veranstaltungsortes abhängig von den örtlichen Gegebenheiten videoüberwacht werden. Entsprechende Aufnahmen werden vom DFB vertraulich behandelt und können bei Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs‐ und Strafverfolgungsbehörden Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den insoweit geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. landesgesetzliches Polizeigesetz oder der StPO). Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videokamera aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), gelöscht.

  3. Den Anordnungen vom DFB, der Polizei, des Sicherheitspersonals bzw. jeweiligen Ordnungsdienstes und der Stadionverwaltung im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an eine Veranstaltung ist stets Folge zu leisten.

  4. Grundsätzlich ist jeder Akkreditierte im Rahmen seiner gültigen Akkreditierung zum Zutritt zum Veranstaltungsgelände während des angegebenen Zeitraums berechtigt, sofern die Akkreditierung nicht durch den DFB entzogen wurde.

    1. entschädigungslos von Akkreditierten mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen, und/oder
    2. Akkreditierte entschädigungslos den Zutritt zum Bereich des Stadions zu verweigern und/oder sie des Stadionbereichs zu verweisen. Dies gilt insbesondere, wenn
      1. die Akkreditierten sich weigern, sich vor Betreten des umgrenzten Veranstaltungsbereichs, am Eingang des Veranstaltungsorts und/oder im Innenbereich des Veranstaltungsorts einer vom DFB oder vom DFB autorisierten Dritten (z.B. Sicherheitspersonal) vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen.
      2. die Person, die die Akkreditierung mit sich führt, nicht personenidentisch mit dem*der Akkreditierten ist. bzw. seine Identität nicht durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments nachweisen kann.
      3. die Akkreditierten offensichtlich alkoholisiert, unter Drogeneinfluss stehend oder vermummt sind und/oder sich gewalttätig oder der öffentlichen Ordnung widersprechend verhalten oder die Besorgnis eines solchen Verhaltens erwecken.
      4. die Akkreditierten ohne entsprechende Erlaubnis das Spielfeld betreten und/oder Absperrgitter bzw. die Umfriedung des Veranstaltungsinnenraum zu besteigen oder zu passieren versuchen, sowie Bereiche betreten, die nicht von der ausgestellten Akkreditierung umfasst sind.
      5. die Akkreditierten Bild‐, Ton‐ und/oder Videoaufnahmen, ganz oder teilweise, live oder zeitversetzt über Internet und/oder andere Medien (einschließlich Mobile Devices, wie z.B. Smartphones, Tablets) übertragt und/oder öffentlich verbreitet und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten unterstützen, sofern dabei eine kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen erfolgt, sofern keine vorherige schriftliche Zustimmung des DFB vorliegt. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne vorherige Zustimmung des DFB oder vom DFB autorisierten Dritten nicht in das Stadion gebracht werden. Ausgenommen hiervon sind alltägliche Geräte (z.B. Smartphones). Diese können jedoch bei der Verletzung der vorgenannten Regelungen durch den DFB einbehalten werden.
      6. die Akkreditierten die folgenden Gegenstände mit sich führen und/oder benutzen:
        1. Waffen, Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können,
        2. Ätzende und leicht entzündbare Substanzen, Flaschen aller Materialien, Dosen oder sonstige aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehende Behältnisse,
        3. Fackeln, Feuerwerkskörper, Rauchkerzen und/oder ‐pulver, bengalische Feuer und sämtliche andere pyrotechnische Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische gleich welcher Art, Laser‐ Pointer, sperrige Gegenstände,
        4. Nicht im Stadion erworbene Getränke (Ausnahme: nicht alkoholische Getränke in Getränkekartons mit einem maximalen Fassungsvermögen von 500 ml),
        5. Illegale Drogen, Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden, Tiere
      7. Rassistische, fremdenfeindliche und/oder rechts‐ bzw. linksradikale Propagandamittel, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Rahmen der Veranstaltung unangemessen zur Schau gestellt werden,
      8. sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit in und rund um das Stadion, andere Besucher, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen.
    3. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im gesamten Stadionbereich nur mit vorheriger Zustimmung des DFB erlaubt:
      1. Fahnen‐ und Transparentstangen mit einer Länge von über 1,5 m und/oder größerem Durchmesser als 3 m, Doppelhalter, Spruchbänder, Banner, Fahnen und Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm, mechanisch oder
      2. elektrisch betriebene Lärminstrumente und/oder Geräte zur Geräusch‐ und/oder Sprachverstärkung
    4. Unabhängig von mitgeführten Gegenständen sind das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, sexistischen, fremdenfeindlichen, politisch‐extremistischen, obszön anstößigen, provokativ beleidigenden und/oder links‐ bzw. rechtsradikalen Parolen sowie entsprechende Handlungen im gesamten Bereich des Stadions verboten.

Im Übrigen haben die Akkreditierten spätestens nach Beendigung ihres Arbeitsauftrags das Veranstaltungsgelände zu verlassen.

§ 5 Werbeverbot

Die Akkreditierten erkennen ausdrücklich an, dass sie mit dem Erhalt einer Akkreditierung keinerlei Befugnis erlangen, mit einem Hinweis auf die Veranstaltung und/oder den DFB zu werben.

Vorbehaltlich anderweitiger vorheriger Absprache mit dem DFB, werden die Akkreditierten nicht den Eindruck erwecken, Sponsor zu sein oder sich oder ihren Namen in sonst einer Weise mit der Veranstaltung, dem Spiel, oder dem DFB in Verbindung bringen, es sei denn es handelt sich dabei selbst um einen autorisierten und offiziellen Sponsor des DFB und/oder eines*einer Mitarbeiter*in. Die Akkreditierten sind nicht berechtigt, offizielle Embleme, Marken oder Logos des DFB oder der Veranstaltung zu verwenden.

Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit dem DFB, der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind am gesamten Veranstaltungsort ohne vorherige schriftliche Zustimmung des DFB oder vom DFB autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Bereich des Veranstaltungsortes

  1. eine derartige Assoziation durch die unerlaubte Nutzung von Marken, Logos oder sonstigen Kennzeichen oder anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen;
  2. gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen;
  3. Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst‐) Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen.

Vorbehaltlich anderweitiger vorheriger Absprache mit dem DFB ist es dem Akkreditierten grundsätzlich untersagt Promotion- oder Werbeartikel jeglicher Art, insbesondere Banner, Abzeichen, Symbole und Flugblätter in die Stadien einzubringen sowie jegliche Erkennungszeichen der Akkreditierten an den Veranstaltungsorten zu verwenden.

§ 6 Sanktionen

Bei jeglichen Verstößen gegen vorstehende Bestimmungen oder vertragliche Sorgfalts- und Nebenpflichten kann ohne Anspruch auf Ersatzregelung oder Schadensersatzforderung den Akkreditierten der Zutritt zum (Stadion- oder) Veranstaltungsbereich verweigert oder vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden. Dies gilt auch bei einem Verstoß durch die nicht-akkreditierte Person einer mitnahmeberechtigen Person. Der DFB behält sich ausdrücklich das Recht vor, zukünftige Akkreditierungsanfragen im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Vorkommnisse, abzulehnen.

Das Einleiten weiterer rechtlicher Schritte und die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den DFB bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 7 Zuverlässigkeitsüberprüfung

Der DFB behält sich das Recht vor, im Einklang mit den jeweiligen lokalen Rechtsgrundlagen und einer Einschätzung der Sicherheitslage, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der zu Akkreditierenden durch die zuständigen Behörden durchzuführen. Die Kosten der Zuverlässigkeitsüberprüfung trägt der DFB bzw. die zuständige Behörde.

Für diesen Fall wird der*die Antragsteller*in über eine Zuverlässigkeitsüberprüfung im Rahmen der Akkreditierung informiert. Die Überprüfung umfasst die sichere Übermittlung der erforderlichen Daten an die zuständige Behörde sowie die Mitteilung der Ergebnisse der Zuverlässigkeitsüberprüfung (ohne Angaben von Gründen) an den DFB. Falls eine „Sammelmeldung“ durch den Arbeitgeber erfolgt, hat dieser die Verpflichtung, die jeweilige Person über die Notwendigkeit zur Weiterleitung Ihrer persönlichen Daten und das damit verbundene Verfahren zu informieren. Sofern die Person nicht an der Zuverlässigkeitsüberprüfung teilnehmen möchte, kann für diese Veranstaltung keine Akkreditierung erteilt werden. Einen Nachteil für andere Veranstaltungen ohne die Zuverlässigkeitsüberprüfung entsteht den Personen nicht.

Der DFB versichert, dass nur im Rahmen und nur für den Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung, personenbezogene Daten an die zuständige Behörde übermittelt werden.

§ 8 Recht am eigenen Bild

Jeder Akkreditierte willigt widerruflich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung seines Bildes und seiner Stimme für vom DFB oder vom DFB autorisierte Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellte Fotografien, Live‐Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton ein, wenn nicht berechtigte Interessen des Akkreditierten gegen eine derartige Verwendung sprechen. § 23 Abs. 2 des Kunsturhebergesetzes sowie die gesonderten Regelungen zum Datenschutz (insbesondere DSGVO) bleiben unberührt. Der DFB weist die Akkreditierten auf ihre Betroffenenrechte in diesem Zusammenhang und die Art und Weise der Datennutzung in der Datenschutzinformation für das Akkreditierungsverfahren für Veranstaltungen des DFB hin.

§ 9 Haftung

Der Aufenthalt im Bereich um und in dem Veranstaltungsort erfolgt auf eigene Gefahr. Der DFB, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.

§ 10 Datenschutz

Für den DFB ist die Einhaltung der jeweils geltenden Datenschutzinformation eine Selbstverständlichkeit. Der DFB nutzt die Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Vorschriften der DSGVO. Sämtliche von den Akkreditierten übermittelten personenbezogenen Daten werden vom DFB unter Einhaltung der anwendbaren Datenschutzinformation erhoben, verarbeitet und genutzt. Insoweit wird auf die Datenschutzerklärung des DFB verwiesen (www.dfb.de/datenschutzerklaerung).

§ 11 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser AGB ergeben, ist – soweit zulässig – Frankfurt am Main. Sofern die Akkreditierten Kaufleute im Sinne des HGB ist oder für juristische Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts oder für öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Nutzung der Akkreditierung Frankfurt am Main. Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Bei grenzüberschreitenden Verträgen wird ebenfalls Frankfurt am Main als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis vereinbart.

§ 12 Ergänzungen und Änderungen

Der DFB ist bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei bestehenden Vertragsverhältnissen berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von vier (4) Wochen zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des DFB für den Kunden/Antragsteller zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. Dies kann über das DFB-Akkreditierungsportal, per Mail oder sonst in Textform erfolgen. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder per E‐Mail widersprochen hat, vorausgesetzt der DFB hat auf diesen Umstand der Genehmigungsfiktion in der Änderungskündigung ausdrücklich hingewiesen. Sofern der Antragsteller/ die Antragstellerin Akkreditierungen für Dritte beantragt hat, stellt dieser/diese sicher, dass alle Personen, für die eine Akkreditierung beantragt wurden, über die Ergänzungen und/oder Änderungen in Kenntnis gesetzt werden. Ein etwaiger Widerspruch ist nur durch den Antragsteller an die angegebene Kontaktadresse zu richten.

§ 13 Schlussklausel

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke dieser AGB.

Stand: Januar 2023