3500 Euro Geldstrafe für Preußen Münster

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Drittligisten SC Preußen Münster im Einzelrichter-Verfahren wegen eines unsportlichen Verhaltens zu einer Geldstrafe von 3500 Euro verurteilt.

Der Verein hatte am 20. Juli 2013 im Spielbericht der Drittliga-Begegnung gegen Wacker Burghausen Ersatztorhüter Aziz Recep als einen der vier Akteure eingetragen, die nach den Anforderungen des Paragraphen 12 a Nr. 4.1 der DFB-Spielordnung als für eine DFB-Auswahl spielberechtigte U 23-Fußballer gelten. Diese Angaben stimmten auch mit der Spielberechtigungsliste überein.

Allerdings ergaben die Ermittlungen des DFB-Sportgerichts nun, dass Aziz Recep, der gegen Burghausen nicht zum Einsatz kam, griechischer und nicht deutscher Staatsbürger ist. Das wurde vor sechs Jahren beim Passantrag von Preußen Münster auch so angegeben, dann aber beim zuständigen DFB-Mitgliedsverband fälschlicherweise anders vermerkt.

Folge des objektiven Verstoßes gegen Paragraph 12 a Nr. 4.1 der DFB-Spielordnung wäre gemäß Paragraph 12 b Nr. 2, dass das Spielergebnis für den Verein, der den Verstoß begangen hat, auf null Punkte und 0:2 Tore abzuändern wäre, während es für den gegnerischen Klub beim Spielergebnis bliebe. Achim Späth, der stellvertretende Vorsitzende des DFB-Sportgerichts: "Diese Regelung gilt allerdings nur grundsätzlich und geht davon aus, dass der ursprüngliche Fehler vom Verein begangen wird. Dies ist hier aber nicht der Fall, da der Ausgangsfehler beim DFB-Mitgliedsverband liegt."

Späth weiter: "Dem Verein kann und muss lediglich zur Last gelegt werden, dass er diesen Fehler nicht bemerkte oder monierte – dass ihm also ein Kontrollverschulden anzurechnen ist. Daher die Geldstrafe für ein unsportliches Verhalten und keine Änderung der Spielwertung."

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Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Drittligisten SC Preußen Münster im Einzelrichter-Verfahren wegen eines unsportlichen Verhaltens zu einer Geldstrafe von 3500 Euro verurteilt.

Der Verein hatte am 20. Juli 2013 im Spielbericht der Drittliga-Begegnung gegen Wacker Burghausen Ersatztorhüter Aziz Recep als einen der vier Akteure eingetragen, die nach den Anforderungen des Paragraphen 12 a Nr. 4.1 der DFB-Spielordnung als für eine DFB-Auswahl spielberechtigte U 23-Fußballer gelten. Diese Angaben stimmten auch mit der Spielberechtigungsliste überein.

Allerdings ergaben die Ermittlungen des DFB-Sportgerichts nun, dass Aziz Recep, der gegen Burghausen nicht zum Einsatz kam, griechischer und nicht deutscher Staatsbürger ist. Das wurde vor sechs Jahren beim Passantrag von Preußen Münster auch so angegeben, dann aber beim zuständigen DFB-Mitgliedsverband fälschlicherweise anders vermerkt.

Folge des objektiven Verstoßes gegen Paragraph 12 a Nr. 4.1 der DFB-Spielordnung wäre gemäß Paragraph 12 b Nr. 2, dass das Spielergebnis für den Verein, der den Verstoß begangen hat, auf null Punkte und 0:2 Tore abzuändern wäre, während es für den gegnerischen Klub beim Spielergebnis bliebe. Achim Späth, der stellvertretende Vorsitzende des DFB-Sportgerichts: "Diese Regelung gilt allerdings nur grundsätzlich und geht davon aus, dass der ursprüngliche Fehler vom Verein begangen wird. Dies ist hier aber nicht der Fall, da der Ausgangsfehler beim DFB-Mitgliedsverband liegt."

Späth weiter: "Dem Verein kann und muss lediglich zur Last gelegt werden, dass er diesen Fehler nicht bemerkte oder monierte – dass ihm also ein Kontrollverschulden anzurechnen ist. Daher die Geldstrafe für ein unsportliches Verhalten und keine Änderung der Spielwertung."