PROTOKOLLE Bundestag 2019

138 AuSSerordentlicher DFB-Bundestag · 8. Dezember 2017 · Frankfurt am Main Gemäß den Bestimmungen des Grundlagenvertrages werden die einzelnen Leistungen durch Zusatzvereinbarungen konkretisiert. Bereits heute darf ich Ihnen versichern: Soweit dies eben möglich sein wird, werden wir im nächsten Grundlagenvertrag alle Leistungen, die DFB und DFL betreffen, ohne Zusatzvereinbarung in einem Vertragswerk zusammenfassen und auf ergänzende und konkretisierende Zusatzvereinbarungen, soweit es geht, verzichten. Die Zusatzvereinbarungen beabsichtigen im Übrigen nicht Intransparenz. Sie sind auch den praktischen Abläufen geschuldet. Ein Beispiel ist die Zusatzvereinbarung „Sonderhaushalt Verbandsdienstleistungen“, nämlich die Kostenverteilung zwischen DFL und DFB im Schieds- richterwesen. Im Grundlagenvertrag ist hierzu eine grundlegende Einigung getroffen, aber die hoch komplizierten Details sind Gegenstand einer abschließenden Regelung auf Arbeits- ebene. Diese abschließende Regelung konnte bis heute noch nicht erreicht werden, weil noch komplizierte steuerliche Fragen zu klären waren. Sie steht nun kurz vor dem Abschluss, und die Ergebnisse sind Teil des vom Vorstand zu beschließenden DFB-Haushalts. Ein weiteres Beispiel ist die Zusatzvereinbarung zur Vermarktung von Nationalspielern. Der Grundsatz als solcher ist im Grundlagenvertrag geregelt. Die Details sind noch bis vor kurzem zwischen Vertretern der Klubs, der DFL und dem DFB ausgehandelt worden. Diese Zusatzver- einbarung finden Sie heute in Ihren Unterlagen. Schließlich sind auch die beiden gegenseitig gedeckelten finanziellen Verpflichtungen von DFB und DFL Gegenstand einer konkretisierenden Regelung in einer Zusatzvereinbarung geworden. Warum sind diese beiden Kernleistungen gegenseitig gedeckelt? Gedeckelt sind zunächst die Zahlungen der DFL. Die Fernseherlöse hängen ganz wesentlich von den Veredelungsleistungen der Klubs ab, konkret davon, wie attraktiv die Spiele und die Spieler der Klubs für die Vermarktungspartner sind. Dies hat am Ende zwar auch, aber nicht nur mit der grundlegenden Verpachtung des Rechts zu tun. Die DFL legt also Wert darauf, dass die Gesamtleistung gedeckelt wird. Man kann dies je nach Position begrüßen oder ableh- nen. Jedenfalls kann man das nicht ignorieren, wenn der wirtschaftliche Verhandlungspartner des DFB unter kaufmännischen Gesichtspunkten einen klaren und verlässlichen Deckel im Sinne einer Höchstgrenze verlangt. Umgekehrt hat auch der DFB darauf bestanden, dass die Beteiligung der DFL an den Vermark- tungserlösen der A-Nationalmannschaft sich nicht prozentual linear weiterentwickelt, sondern gedeckelt ist. Auch der DFB hat gute Gründe dafür. Die Vermarktungserlöse der A-National- mannschaft hängen auch von den Bemühungen des DFB ab, den Leistungen der Trainer, des Teams und des Managements. Auch wir würden es unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht für akzeptabel halten, wenn die Beteiligung sich linear ohne Begrenzung entwickelte. Zudem gab und gibt es in der Rechtsform bedingt gute und überzeugende Gründe für diese Deckelung der Leistungen des DFB. Der Pachtzins der DFL fließt nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Nationalmann- schaft zu, mit dem er inhaltlich auch nichts zu tun hat. Er ist im DFB steuerlich der Vermögens- verwaltung zuzurechnen. Die Beteiligung der DFL an den Erlösen der Vermarktung der Nati- onalmannschaft allerdings ist Aufwand und belastet den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Nationalmannschaften. Würde sich dieser Betrag linear weiterentwickeln, wäre schnell der Punkt gekommen, an dem der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der A-Nationalmannschaft in ein Defizit geriete, und dies würde sofort die Gemeinnützigkeit des DFB bedrohen. Sie sehen, der Vorwurf, die Verabschiedung beziehungsweise die Genehmigung des Grundla- genvertrages bedrohe die Gemeinnützigkeit, ist nicht nur falsch, sondern es ist genau umge- kehrt: Erst der Grundlagenvertrag und die beiderseitigen Deckel machen das Ganze für uns gemeinnützigkeitskompatibel. TOP 5 Grundlagenvertrag DFB/DFL

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